Wohngeld - Voraussetzungen
Wer Wohngeld beantragen kann, ergibt sich aus der Antragsberechtigung der entsprechenden Person. Unter Antragsberechtigung sind die Voraussetzungen, die der Antragssteller zur Beantragung von Wohngeld erfüllen muss, zu verstehen.
Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Wohngeld ist, dass der Antragsteller den Wohnraum selbst bewohnt und die Miete bzw. Belastung hierfür aufbringt. Es wird ein erforderliches Mindesteinkommen unterstellt, dass sich am Sozialhilferegelsatz orientiert und zuzüglich der Miete plus Nebenkosten errechnet wird. Damit wird das Wesen des Wohngeldes als Zuschuss unterstrichen. Der Antragsteller soll selbst in der Lage sein, den Großteil seiner Kosten der Wohnraumnutzung tragen zu können.
Zusätzlich wird die Antragsberechtigung unterschieden nach Miet- oder Lastenzuschuss.
Für den Mietzuschuss sind antragsberechtigt:
- Mieter von Wohnungen und Zimmern,
- Nutzungsberechtigte eines mietähnlichen Verhältnisses, insbesondere bei mietähnlichen Dauerwohnrecht,
- Bewohner von Wohnraum im eigenen Haus, wenn der Bewohner nicht für den Lastenzuschuss antragsberechtigt ist,
- Bewohner eines Heimes i.S. des Heimgesetzes, wenn der Heimaufenthalt nicht vorübergehend ist.
Antragsberechtigt für den Lastenzuschuss sind:
- Eigentümer eines Eigenheimes oder Eigentumswohnung,
- Eigentümer einer Kleinsiedlung oder einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle,
- Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts,
- Erbbauberechtigte und diejenigen, die Anspruch auf Übereignung des Eigentums an einem Haus/einer Wohnung/einer Kleinsiedlung/einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle oder Anspruch auf Übertragung eines Erbbaurechts hat.
Bei mehreren zum Haushalt gehörenden Haushaltsmitgliedern ist nur der Haushaltsvorstand antragsberechtigt. Haushaltsvorstand ist das Mitglied, dass zum Zeitpunkt der Wohngeldbeantragung den größten Teil der Unterhaltskosten trägt. Ein zum Haushalt rechnendes Haushaltsmitglied kann selbst Wohngeld nicht beantragen.
Ob Wohngeld Studenten erhalten können, hängt davon ab, inwieweit BAföG Wohngeld miteinander konkurrieren. Für Studenten gilt, dass ein lediger BAföG-Empfänger Wohngeld nicht beantragen kann. Zum BAföG Wohngeld zusätzlich zu erhalten, wird nur beim Zusammenleben mit nicht BAföG-berechtigten Familienmitgliedern (z.B. Ehepartner, Kinder) oder durch den Wegfall des BaföG-Anspruchs (z.B. Überschreiten der Förderungshöchstdauer) erreicht. Folgende Personen keinen Wohngeldanspruch, wenn sie Empfänger folgender Leistungen sind:
- Arbeitslosengeld II und Sozialgeld,
- Übergangsgeld und Verletztengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes II nach Sozialgesetzbuch VI oder VII,
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch XII,
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt,
- Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
- Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in Haushalten, zu denen ausschließlich Personen gehören, die diese Leistungen empfangen.
Der Gesetzgeber schränkt allerdings ein, dass der Ausschluss vom Wohngeld nicht greift, wenn z.B. das Arbeitslosengeld II als Darlehen gewährt werden würde (siehe § 7, Abs. 1 WoGG) oder aufgrund schwebender Verfahren die oben genannten Leistungen noch nicht bezogen werden. Haushaltsmitglieder denen die oben genannten Leistungen aufgrund einer Sanktion gestrichen wurden, sind ebenfalls nicht wohngeldberechtigt (§ 7, Abs. 3 WoGG).