Wohngeld - Haushaltsmitglieder
Lebensbeziehungen ist, Wohngeld beantragt (§ 5 WoGG), zählen für die Höhe des Wohngeldes weitere
Haushaltsmitglieder.
Das Wohngeldgesetz nennt in § 5 die folgenden Haushaltsmitglieder, die in Wohn- und
Wirtschaftsgemeinschaft mit der wohngeldberechtigten Person leben und nicht zwingend Familienangehörige
sein müssen:
- der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
- der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner/-in,
- Haushaltsmitglied, das so zusammenlebt, dass im wechselseitigen Willen, Verantwortung füreinander getragen wird,
- Verwandtschaft in gerader Linie, zweiten oder dritten Grades (auch verschwägert),
- Pflegekind eines Haushaltsmitgliedes unabhängig vom Alter,
- Pflegemutter/-vater eines Haushaltsmitgliedes.
Die Wohngeldberechnungsformel berücksichtigt bis zu 12 Haushaltsmitglieder für die Wohngeldberechnung. Ab dem 13. und jedes weitere Haushaltsmitglied erhöht sich das berechnete monatliche Wohngeld um jeweils 43 € bis zur Höchstgrenze der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§ 19 WoGG, Stand: Januar 2010).
Der Tod eines Haushaltsmitglieds ist für die Dauer von 12 Monaten nach dem Sterbemonat in der Regel ohne Einfluss auf die Haushaltsgröße für die Wohngeldberechnung. Bei einem Wohnungswechsel oder Aufnahme eines neuen Haushaltsmitgliedes entfällt diese Regelung.
Eine Untervermietung führt in der Regel nicht zu einem weiteren Haushaltsmitglied wenn der Untermieter seinen Haushalt vollständig eigenständig führt.