Kurzarbeit - Betriebsrat

Aus einem Arbeitsverhältnis ergeben sich verschiedene Pflichten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. So hat der Arbeitgeber die Verpflichtung, dem Arbeitnehmer für seine Beschäftigung die vereinbarte Entlohnung zu bezahlen. Das Risiko für einen Arbeitsausfall trägt der Arbeitgeber allein. Die Kurzarbeit bildet von dieser Verpflichtung eine Ausnahme und setzt das Risiko für den Arbeitgeber außer Kraft. Aus dieser Verpflichtung heraus darf ein Arbeitgeber die Kurzarbeit nicht einseitig anordnen. Kurzarbeit bedarf der Zustimmung durch den Betriebsrat.

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bezieht sich auf (siehe hierzu § 87 Mitbestimmungsrechte, Betriebsverfassungsgesetz)

In vielen Branchen regelt bereits der Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung wie die Einführung von Kurzarbeit ablaufen soll. So können z.B. Ankündigungsfristen oder ein zusätzlicher Zuschuss zum Kug vereinbart sein. Grundsätzlich sollte der Betriebsrat immer Alternativen zur Kurzarbeit überlegen und klären, ob diese vom Unternehmen ausgeschöpft wurden.

Da der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats benötigt, sollte der Betriebsrat folgende Fragen in den Gesprächen mit dem Arbeitgeber vorab klären (in Anlehnung an Empfehlungen der Arbeiterkammer Bremen):

Wenn der Arbeitgeber keine Kurzarbeit in seinem Unternehmen einführen will, hat der Betriebsrat nach der gängigen Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts ein so genanntes Initiativrecht zur Einführung von Kurzarbeit.

Ein verantwortungsvoller Betriebsrat wird in wirtschaftlichen Notlagen der Einführung von Kurzarbeit immer zustimmen, damit Entlassungen verhindert werden können. Gegebenenfalls sollte sich der Betriebsrat von der Bundesagentur für Arbeit oder von der Gewerkschaft beraten lassen.