Kurzarbeit - Betriebsrat
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bezieht sich auf (siehe hierzu § 87 Mitbestimmungsrechte, Betriebsverfassungsgesetz)
- die Zustimmung zur Einführung von Kurzarbeit,
- den Umfang der Kurzarbeit,
- die Verteilung der verkürzten Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,
- die Qualifizierungsmaßnahmen.
In vielen Branchen regelt bereits der Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung wie die Einführung von Kurzarbeit ablaufen soll. So können z.B. Ankündigungsfristen oder ein zusätzlicher Zuschuss zum Kug vereinbart sein. Grundsätzlich sollte der Betriebsrat immer Alternativen zur Kurzarbeit überlegen und klären, ob diese vom Unternehmen ausgeschöpft wurden.
Da der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats benötigt, sollte der Betriebsrat folgende Fragen in den Gesprächen mit dem Arbeitgeber vorab klären (in Anlehnung an Empfehlungen der Arbeiterkammer Bremen):
- welche Alternativen zur Kurzarbeit gibt es ?
- welche Chancen und Risiken bietet die Kurzarbeit ?
- wie kann der Betriebsrat die Kurzarbeit begleiten ?
- wann soll der Betriebsrat die Arbeitnehmer informieren ?
- wie lange soll die Kurzarbeit andauern ?
- welche Arbeitnehmergruppen sind betroffen oder können ausgenommen werden (z.B. Schwangere) ?
Wenn der Arbeitgeber keine Kurzarbeit in seinem Unternehmen einführen will, hat der Betriebsrat nach der gängigen Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts ein so genanntes Initiativrecht zur Einführung von Kurzarbeit.
Ein verantwortungsvoller Betriebsrat wird in wirtschaftlichen Notlagen der Einführung von Kurzarbeit immer zustimmen, damit Entlassungen verhindert werden können. Gegebenenfalls sollte sich der Betriebsrat von der Bundesagentur für Arbeit oder von der Gewerkschaft beraten lassen.