Arbeitslosengeld 1 » Anspruchshöhe

Bemessungsgrundlage

Das Arbeitslosengeld wird von der Agentur für Arbeit pro Kalendertag errechnet und ausbezahlt. Ein voller Kalendermonat wird mit 30 Tagen angesetzt, sodass man hier bei einem vollen Anspruch 30 Tagesbeträge erhält. Bei der Berechnung der Auszahlungshöhe spielen das durchschnittliche beitragspflichtige Arbeitsentgelt vor Entstehung des Leistungsanspruches, Kinder im Sinne von § 32 Absatz 1, 3 bis 5 Einkommensteuergesetz sowie die Lohnsteuerklasse eine Rolle.

Berechnungsweg

Bei der Berechnung der Auszahlungshöhe des Arbeitslosengelds wird zunächst das Bruttoarbeitsentgelt aus den versicherungspflichtigen Beschäftigungen der letzten 12 Monate herangezogen. Dabei bleiben andere Entgelte wie zum Beispiel Krankengeldbezug außer Betracht. Außerdem ist die Lohnsteuerklasse wichtig sowie das Vorhandensein von Kindern und die überwiegende Beschäftigung in alten oder neuen Bundesländern. Das Jahresbruttoentgelt wird dann durch 365 geteilt, um so auf den täglichen Wert im Monatsdurchschnitt zu kommen. Dabei muss das Bruttoarbeitsentgelt außerdem noch unter bestimmten Beitragsbemessungsgrenzen liegen, die das Maximum darstellen.

Das so ermittelte tägliche Bruttoarbeitsentgelt wird anschließend um Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und um eine Pauschale für Sozialversicherungsbeiträge (21 % des Bruttoentgelts) bereinigt, sodass sich das tägliche Nettoentgelt ergibt. Dieses wird mit dem entsprechenden Prozentsatz multipliziert, um auf das Arbeitslosengeld pro Tag zu kommen. Bei Kinderlosen beträgt dieser Prozentsatz 60 %, ansonsten 67 %. Anschließend erhält man durch Multiplikation mit 30 die Höhe des Arbeitslosengeldes für volle Monate.

Berücksichtigung von Kindern

Hat man selbst oder der nicht dauerhaft getrennte Ehegatte oder Lebenspartner ein leibliches, angenommenes oder Pflegekind, erhält man den erhöhten Leistungssatz von 67 %. Dies ist unabhängig von der Zahl der Kinder. Dass ein Kind zu berücksichtigen ist, ist der Agentur für Arbeit nachzuweisen. Bei einem Kind unter 18 Jahren geschieht dies am einfachsten durch den Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte.

Sind nur Kinder über 18 Jahren zu berücksichtigen, ist für den erhöhten Leistungssatz die Erfüllung der besonderen Voraussetzungen des § 32 Absatz 4 und 5 EStG erforderlich. Der Nachweis kann hier durch den Bezug von Kindergeld und die Angabe der entsprechenden Kindergeldnummer und Familienkasse erbracht werden. Da hier die Familienkasse auch bereits das voraussichtliche Einkommen des betreffenden Kindes feststellt, kann die Agentur für Arbeit darauf zurückgreifen. Andernfalls erhält man von der Agentur für Arbeit einen Fragebogen zur Einkommensfeststellung.

Der erhöhte Leistungssatz wird nur bis zum Ende des Monats gewährt, indem das älteste Kind 18 Jahre alt wird oder danach noch § 32 Absatz 4 und 5 EStG greifen. Der Kinderfreibetrag, der noch bis zum Ende des Kalenderjahres auf der Lohnsteuerkarte eingetragen ist, ist hierfür unerheblich.

Berücksichtigung der Lohnsteuerklasse

Für die Leistungsentgeltermittlung zählt die zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, in der Lohnsteuerkarte eingetragene Lohnsteuerklasse. Ein Faktor im Zusammenhang mit Steuerklasse IV wird dabei ebenfalls berücksichtigt. Hat sich innerhalb des Jahres die Lohnsteuerklasse geändert, beispielsweise nach einer Heirat, wird dies ab dem Tag des Bestehens der Änderungsvoraussetzungen berücksichtigt.

Beim Wechsel einer Steuerklasse durch Ehegatten wird die neue Lohnsteuerklasse aber nur dann berücksichtigt, wenn der Lohnsteuerabzug nun niedriger ist oder der Wechsel zu einer niedrigeren Leistung führt. Dies ermittelt die Agentur für Arbeit anhand der "Tabelle zur Steuerklassenwahl" des Bundesfinanzministeriums. Falls der Ehegatte bereits Arbeitslosengeld erhält, wird hier das der Leistung zugrundeliegende Entgelt für den Vergleich herangezogen.

Wer seine Lohnsteuerklasse nach Kenntnisnahme des Beschäftigungsendes noch wechseln möchte, sollte sich zuvor von der zuständigen Agentur für Arbeit darüber beraten lassen, welche leistungsrechtlichen Folgen dies nach sich ziehen könnte. Ansonsten kann dies zu deutlichen finanziellen Nachteilen führen. Außerdem kann ein Wechsel der Lohnsteuerklasse meist nur einmal pro Jahr erfolgen.