Wohnberechtigungsschein - Einkommensgrenzen
- Einpersonenhaushalt 12.000 €
- Zweipersonenhaushalt 18.000 €
- zuzüglich für jede
- weitere Person 4.100 €
- für jedes Kinder zuzüglich 500 €
Als Jahreseinkommen wird die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes verstanden. Von dem ermittelten Einkommen jedes Haushaltsmitglieds wird zur Feststellung des anrechenbaren Jahreshaushaltseinkommens ein Betrag von jeweils 12 % , wenn Steuern vom Einkommen und Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, und ein Beitrag von 10 %, wenn Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung entrichtet werden, abgezogen. Außerdem werden noch bestimmte Freibeträge, z.B. bei Schwerbehinderung oder Pflegebedürftigkeit berücksichtigt. Teilweise stellen die Wohnungsämter Einkommenstabellen zur Orientierung bei der WBS-Beantragung zur Verfügung. In bestimmten Regionen und Städten wird ein Überschreiten der Einkommensgrenze bis zu einem bestimmten Prozentsatz toleriert und ein Anspruch auf eine WBS-Ausstellung besteht trotzdem.
Die Wohnungen müssen zudem den Grenzen für die Wohnungsgröße entsprechen. Diese Bestimmungen sind nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern gemäß § 10 WoFG obliegt die Festlegung der Wohnungsgröße den einzelnen Bundesländern je nach Besonderheiten des Wohnungsmarktes, der persönlichen Bedürfnisse der Haushaltsangehörigen und deren künftigen Raumbedarf. So hat beispielsweise das Bundesland Nordrhein-Westfalen folgende maximale Wohnungsgröße für den WBS festgelegt (Stand: Januar 2010):
- Einpersonenhaushalt 50 m²
- Zweipersonenhaushalt 2 Räume oder 65 m²
- Dreipersonenhaushalt 3 Räume oder 80 m²
- Vierpersonenhaushalt 4 Räume oder 95 m²
- Fünfpersonenhaushalt 5 Räume oder 110 m²
- Sechspersonenhaushalt 6 Räume oder 125 m²
- jedes weitere Haushaltsmitglied zuzüglich 1 Raum oder 15 m²
Dabei wird ein Überschreiten der Wohnungsgröße in bestimmten Einzelfällen als Ausnahme toleriert, z.B. bei Schwerbehinderten. In diesen Einzelfällen wird dann ein Ausnahmewohnberechtigungsschein ausgestellt.
Bei der Wohnungsvergabe an Sozialhilfeempfänger-oder Hartz IV-Haushalte muss das Einverständnis des Sozialamtes bzw. der AR.GE wegen der „Angemessenheit der Wohnkosten" vorliegen.