Kurzarbeitergeld - KUG - Auswirkungen
Die Höhe der Beiträge, die auf die Ausfallzeit entfallen, werden auf Grundlage von
- 80 % des Unterschiedsbetrags/Nettoentgeltdifferenz zwischen Sollentgelt und Istentgelt und
- dem allgemeinen Beitragssatz zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Rentenversicherung, in der der Kug-Empfänger Mitglied ist, berechnet.
- Beiträge zur Arbeitslosenversicherung fallen nicht an.
Die Nettoentgeltdifferenz ist auf die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze zur Kranken- und Pflegeversicherung und zur Rentenversicherung begrenzt.
Die Beiträge auf das fiktive Arbeitsentgelt hat der Arbeitgeber allein zu tragen. Auch die sonst vom Arbeitnehmer allein zu tragenden, zusätzlichen 0,9 % Krankenversicherungsbeitrag muss der Arbeitgeber hier tragen. Dabei kommt der Gesetzgeber den Arbeitgebern bis zum 31.12.2010 mit einer Regelung zur pauschalierten Erstattung entgegen. Der Arbeitgeber erhält 50 % der Sozialversicherungsbeiträge zurück, im Falle von nachgewiesenen Qualifizierungsmaßnahmen der Arbeitnehmer bzw. ab dem 7. Bezugsmonat von Kug werden sogar 100 % der Sozialversicherungsbeiträge an den Arbeitgeber erstattet.
Das Erstattungsverfahren wird mit einem pauschalierten Erstattungssatz von 19,6 % für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge aller Arbeitnehmer mit Kug-Anspruch, unabhängig von gesetzlicher oder freiwilliger Versicherung, an den Arbeitgeber durchgeführt, wenn dieser die Arbeitnehmer nicht in berufliche Qualifizierungsmaßnahmen einbezieht. Dabei wird ein Differenzbetrag aus der Summe aller Soll- und Istentgelte gebildet und folgende Formel zur Berechnung der Erstattung angewendet:
Keine Qualifizierung
Differenz aus allen Soll- und Istengelte x 80 % x 19,6 % = Erstattungsbetrag an Arbeitgeber
Eine pauschalierte Erstattung zu 100 % erhält der Arbeitgeber, wenn die von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer an beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen mit einem Zeitrahmen von 50 % der Ausfallzeit im Kalendermonat teilnehmen. Dem Arbeitgeber werden dann pauschal 39,2 % für Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge erstattet. Diese Regelung gilt auch, bei Betrieben mit Kug-Bezug ab dem 7. Monat - unabhängig von einer Qualifizierung. Die Formel lautet:
Bei Qualifizierung
Differenz aus allen Soll- und Istentgelten x 80 % x 39,2 % = Erstattungsbetrag an Arbeitgeber