Wohnberechtigungsschein

Bezahlbarer Wohnraum ist bereits in manchen Regionen und Metropolen der Bundesrepublik Deutschland knapp. Insbesondere der geförderte soziale Wohnungsbau wird in den nächsten Jahren an Bedeutung gewinnen.  Um eine der wenigen geförderten Sozialbauwohnungen zu erhalten, benötigt der Wohnungsinteressent einen so genannten Wohnberechtigungsschein (WBS).

Der Wohnberechtigungsschein (WBS) berechtigt den Wohnungssuchenden unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen eine geförderte Wohnung zu beziehen. Auf der anderen Seite darf der Eigentümer der geförderten Wohnung diese nur an denjenigen Mieter überlassen, der einen gültigen WBS vorweisen kann.
Die Verpflichtung zu einem Wohnberechtigungsschein ist im § 5 des Wohnungsbindungsgesetzes festgelegt. Daher wird der WBS auch § 5-Schein genannt.  Weitere gesetzliche Regelungen finden sich im Wohnraumförderungsgesetz (unter anderem in § 27 WoFG) sowie in landesrechtlichen Einzelbestimmungen (z.B. Gesetz zur Förderung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen).
Der WBS wird auf einem amtlichen Vordruck beim Wohnungsamt der zuständigen Gemeinde oder Landratsamt vom Wohnungssuchenden mit einem Einkommensnachweis gestellt. Für die Ausstellung eines WBS verlangt die ausstellende Behörde eine Gebühr je nach Bundesland und Gemeinde von bis zu 20 € und bei Abweichung von der Einkommensgrenze von bis zu 45€.

Drei Förderwege

Wohnungen können nach drei Förderwegen öffentlich gefördert werden. Für den 1. Förderweg gibt es einen allgemeinen WBS, der grundsätzlich zum Bezug einer geförderten Wohnung berechtigt. Bei Wohnungen, die im 2. und/oder 3. Förderweg gefördert wurden, werden wegen der unterschiedlichen Einkommensgrenzen, gezielt für eine bestimmte Wohnung ein entsprechender WBS ausgestellt. Mit der Ausstellung eines WBS erhält der Wohnungssuchende noch keine Wohnung, sondern lediglich die Berechtigung eine geförderte Wohnung zu beziehen. Der WBS hat nach der Ausstellung eine Gültigkeit von einem Jahr. Findet der Wohnungssuchende in diesem Zeitraum keine Wohnung, muss der WBS neu beantragt werden.

Antragsberechtigt sind grundsätzlich Volljährige, die sich dauerhaft in Deutschland aufhalten und die rechtlich und tatsächlich in der Lage sind, für sich und ihre Haushaltsangehörigen auf längere Dauer einen Wohnsitz als Lebensmittelpunkt zu begründen und diesen selbst als Haushalt zu führen (§ 27 WoFG). Als Haushaltsangehörige werden der Ehegatte, Großeltern, Eltern, Kinder, Enkel, Geschwister, Schwiegereltern, Schwager/in, Stiefeltern/-kinder, Pflegekinder und Lebenspartner akzeptiert.