Wohngeld - Datenabgleich
Der Datenabgleich dient dabei der Überprüfung oder Feststellung folgender Sachverhalte:
- ob bereits Wohngeld erhalten oder beantragt wurde oder ein Ausschlussgrund für Wohngeld vorlag oder vorliegt,
- ob Daten nach § 45d/45e des Einkommenssteuergesetzes dem Bundeszentralamt für Steuern übermittelt wurden (z.B. Kapitaleinkünfte),
- ob und ab wann von der Bundesagentur für Arbeit die Leistung von Arbeitslosengeld eingestellt wurde,
- ob und ab wann ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied nicht mehr in der Wohnung gemeldet ist oder seinen Wohnungsstatut geändert hat,
- ob und für welchen Zeitraum eine Sozialversicherungspflicht im Sinne des § 2 Abs. 1 Sozialgesetzbuch IV oder eine geringfügige Beschäftigung besteht oder bestand.
Es wird überprüft, ob eine Datenübermittlung an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung und der Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See erfolgt ist, ob, in welche Höhe und für welchen Zeitraum Leistungen der Renten- und Unfallversicherungen durch die Deutsche Post AG oder die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gezahlt worden sind.
Diese Überprüfung kann auch bei einem abgelaufenen Bewilligungszeitraum bis zu 10 Jahre nach Erteilung des Bewilligungsbescheides erfolgen.
Der Gesetzgeber schränkt aber im Absatz 3, § 33 Wohngeldgesetz ein, dass für den Datenabgleich nur die folgenden Daten abgerufen werden dürfen:
- Name, Vorname, Geburtsname,
- Geburtsdatum, Geburtsort,
- Anschrift,
- Tatsache des Wohngeldantrages und des Wohngeldempfangs,
- Zeitraum des Wohngeldempfangs und
- Geschlecht
Die vom Datenabgleich betroffenen Bürger sind von der Wohngeldbehörde auf die Datenübermittlung hinzuweisen. Die übermittelten Daten, bei denen die Überprüfung zu keinen abweichenden Feststellungen führt, werden unverzüglich gelöscht oder vernichtet. Ein automatisierter Datenabgleich ist vom Gesetzgeber gestattet und obliegt in der Ausgestaltung den Landesregierungen (siehe § 33 WoGG). Weiterführende Regelungen enthält auch das Sozialgesetzbuch X (Teil C § 4 Voraussetzungen zur Amtshilfe).