Wohngeld - Einkommen

Um Wohngeld beantragen zu können und letztlich auch zu erhalten, bedarf es einer bestimmten Einkommenshöhe, die weder zu niedrig, noch zu hoch sein darf. Diese Gesamteinkommenshöhe richtet sich auch nach der Anzahl der zu berücksichtigenden und nicht vom Wohngeld ausgeschlossenen Haushaltsmitglieder. Daher ist das Gesamteinkommen maßgeblich für die Wohngeldberechnung (§ 13 WoGG) und wird anhand des Jahreseinkommen aller Haushaltsmitglieder errechnet. Dabei wird die Summe der positiven Einkünfte der Haushaltsmitglieder im Sinne des Einkommensteuergesetzes zuzüglich bestimmter steuerfreier Einnahmen und abzüglich von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen, Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen und Freibeträge (z.B. für Schwerbehinderung) zum Zeitpunkt der Antragsstellung im Bewilligungszeitraum ermittelt.
Das Wohngeldgesetz regelt im § 13-18 die entsprechenden Einkunftsarten, Abzugs- und Freibeträge sowie etwaige Höchstgrenzen.
Einmaliges Einkommen, das in den nächsten 12 Monaten erwartet wird oder innerhalb von drei Jahren vor der Antragsstellung angefallen ist, zählt zum Jahreseinkommen. Im Wohngeldantrag muss ein Zwölftel des Gesamteinkommens angegeben werden. Die Einkommensgrenze für Wohngeld ist in den amtlichen Wohngeld-Tabellen ablesbar.

Zum Einkommen gehören die positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes (EStG), das sind

Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind bestimmte Beträge absetzbar. So gibt § 16 WoGG vor, dass jeweils 10 % abgezogen werden, wenn Lohn- und Einkommenssteuer, Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und zur Rentenversicherung gezahlt werden. Es ergibt sich damit folgende Übersicht:

Beschreibung Jährlicher Abzugsbetrag
Pauschaler Abzug gemäß § 16 WoGG, wenn keine Lohn- und Einkommensteuer, keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, zur Rentenversicherung oder gleichgestellte Beiträge geleistet werden. 6%
Haushaltsmitglieder, die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder zur gesetzlichen Rentenversicherung oder Steuern vom Einkommen entrichten. 10%
Haushaltsmitglieder, die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und zur gesetzlichen Rentenversicherung oder Steuern vom Einkommen und Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder Rentenversicherung entrichten. 20%
Haushaltsmitglieder, die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung und zur gesetzlichen Rentenversicherung und Steuern vom Einkommen zahlen. 30%

Beiträge, die den Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung dem Zweck nach entsprechen, z.B. freiwillige Beiträge oder Beiträge zur privaten Krankenversicherung werden ebenfalls gemäß § 16 WoGG nach obiger Regelung abgezogen. Sie dürfen jedoch gemäß Wohngeldgesetz nicht abgezogen werden, wenn eine beitragsfreie Sicherung oder eine Sicherung besteht, für die die Beiträge von einem Dritten geleistet werden.
Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens können zusätzlich für die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder folgende Beiträge beim Jahreseinkommen abgezogen werden (§ 17 WoGG):

 

Beschreibung Jährlicher Abzugsbetrag
Für jedes schwerbehinderte Haushaltsmitgliedmit einem Grad der Behinderung von 100 oder wenigstens 80 bei einer Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB XI und gleichzeitiger häuslicher oder teilstationärer Pflege. 1.500 € Freibetrag
Für jedes schwerbehinderte Haushaltsmitglied mit einem Grad der Behinderung von unter 80 bei Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB XI und gleichzeitiger häuslicher oder teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflege. 1.200 € Freibetrag
Für jedes Haushaltsmitglied, das Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung oder ihm im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes gleichgestellt ist. 750 € Freibetrag
jedes Kindes eines Haushaltsmitgliedes wenn das Kind ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied und mindestens 16 Jahre, aber noch nicht 25 Jahre alt ist. Freibetrag in Höhe des eigenen Einkommens, höchstens 600 €
Abzugsbeträge in Höhe der Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen nach § 18 WoGG bis zu dem in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung, Unterhaltstitel oder Bescheid festgestellten Betrag, ansonsten bis zu den im WoGG genannten Höchstbeträgen:
1. Für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied, das wegen Berufsausbildung auswärts wohnt, soweit es nicht von Nummer 2 erfasst ist, bis zu 3.000 €
2. Für ein Kind, das Haushaltsmitglied nach § 5 Abs. 6 WoGG ist; dies gilt nur für Aufwendungen, die an das Kind als Haushaltsmitglied bei dem anderen Elternteil geleistet werden, bis zu 3.000 €
3. Für einen früheren oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner oder eine frühere oder dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin, der oder die kein Haushaltsmitglied ist,  bis zu 6.000 €
4. Für eine sonstige Person, die kein Haushaltsmitglied ist. bis zu 3.000 €

Die Abzugsfähigkeit von Werbungskosten und Freibeträgen sichert auch bei höheren Bruttoeinkommen die Möglichkeit, die erforderliche Einkommenshöchstgrenze nicht zu überschreiten und somit Wohngeld zu erhalten.
Die Wohngeldbehörde ist verpflichtet, die Plausibilität der Einkommensangaben zu überprüfen. Die Einkommensangabe im Wohngeldantrag dient daher nicht nur des wohngeldrechtlichen Einkommens, sondern auch der Sachentscheidung über den gestellten Wohngeldantrag an sich.