Arbeitslosengeld 1 » Krankheit & Pflege
Grundsätzliches
Wird man während des Bezugs von Arbeitslosengeld arbeitsunfähig, enthält man in Anlehnung an das Entgeltfortzahlungsgesetz das Arbeitslosengeld für bis zu sechs Wochen weiterhin ausbezahlt. Dies gilt bei einem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit während des rechtmäßigen Bezugs von Arbeitslosengeld. Tritt die Arbeitsunfähigkeit bei einer stationären Behandlung, infolge einer krankheitsbedingten Sterilisation oder eines legalen Schwangerschaftsabbruches ein, wird auch hier die Leistung weiterhin ausbezahlt. Falls die Arbeitsunfähigkeit aber bereits vor Leistungsbeginn eingetreten ist oder in einer Phase, in der der Leistungsanspruch ruht (also beispielsweise während einer Sperrzeit), erfolgt keine Leistungsfortzahlung.
Arbeitsunfähigkeit über sechs Wochen
Wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Wochen besteht, erhalten Pflichtversicherte im Anschluss daran grundsätzlich Krankengeld von der zuständigen Krankenkasse. Die Höhe des Krankengeldes entspricht dabei dem zuletzt gewährten Arbeitslosengeld. Informationen hierzu erhält man von seiner Krankenkasse. Um nach dem Wegfall der Arbeitsunfähigkeit wieder Arbeitslosengeld zu erhalten, ist eine erneute persönliche Arbeitslosmeldung bei der zuständigen Agentur für Arbeit erforderlich.
Erkrankung der Kinder
Wird bei einem erkrankten Kind vom Arzt bestätigt, dass eine Pflege, Betreuung oder Beaufsichtigung erforderlich ist, kann die Leistung grundsätzlich ebenfalls fortgezahlt werden. Die Dauer des weiteren Leistungsbezugs hängt hier vom Einzelfall ab. Details klärt man mit der zuständigen Agentur für Arbeit ab.
Pflege
Muss ein pflegebedürftiger naher Angehöriger gepflegt werden, kann nach dem Pflegezeitgesetz eine Pflegezeit von bis zu sechs Monaten beansprucht werden. Gegebenenfalls kann dadurch eine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung entstehen. Darüber hinaus kann eine Pflegezeit bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach SGB III als Anwartschaftszeit für das Arbeitslosengeld berücksichtigt werden.
Schadenersatzansprüche bei Arbeitsunfähigkeit
Wird beispielsweise bei einem Verkehrsunfall die Arbeitsunfähigkeit durch den Leistungsbezieher selbst oder durch Dritte verursacht, ist dies der Agentur für Arbeit mitzuteilen. Die Krankmeldung ist in diesem Fall gegebenenfalls durch entsprechende Unterlagen (wie einen Unfallbericht) zu ergänzen.
Allgemeine Vorgehensweise bei Arbeitsunfähigkeit
Erkrankt man während der Arbeitslosigkeit, ist die Arbeitsunfähigkeit der Agentur für Arbeit unverzüglich mitzuteilen. Die ärztliche Bescheinigung über Arbeitsunfähigkeit und voraussichtliche Dauer fügt man der Meldung bei. Falls die Arbeitsunfähigkeit länger als vom Arzt vorhergesehen besteht, ist eine ärztliche Folgebescheinigung erforderlich. Sobald man wieder arbeitsfähig ist, teilt man dies der Agentur für Arbeit ebenfalls sofort mit.
Wenn ein Meldetermin bei der Agentur für Arbeit in die Zeit der Arbeitsunfähigkeit fällt, muss man sich in der Regel gleich am ersten Tag nach der Arbeitsunfähigkeit dort melden. Näheres kann man der Meldeaufforderung entnehmen.
Falls während einer Arbeitsunfähigkeit die Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld endet, kann man sich für den Bezug von Krankengeld direkt an die Krankenkasse wenden. Für Meldungen zur Arbeitsunfähigkeit ist der Vordruck "Veränderungsmitteilung" zu verwenden.