Arbeitslosengeld 1 » Nebeneinkünfte
Anrechnung und Zeitgrenzen
Zu berücksichtigendes Einkommen
Als Nebeneinkommen zum Arbeitslosengeld versteht man ein Nettoeinkommen als abhängig Beschäftigter, mithelfender Familienangehöriger oder als Selbstständiger.
Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens aus den Nebeneinkünften werden auch die Werbungskosten nach dem Steuerrecht sowie die Fahrtkosten zur Arbeitsstätte berücksichtigt. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung fallen hier nicht mehr an, da man als Arbeitsloser mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von unter 15 Stunden hier versicherungsfrei ist.
Höhe des Anrechnungsbetrages
Beginnt man im Laufe der Arbeitslosigkeit eine Nebentätigkeit, wird das Nettonebeneinkommen nach Abzug eines Freibetrags in Höhe von 165 Euro auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Ist man aber schon vor der Arbeitslosigkeit diesem Nebenerwerb nachgegangen, kann der Freibetrag höher ausfallen. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Tätigkeit in den letzten 18 Monaten vor Bezug des Arbeitslosengeldes für insgesamt mindestens 12 Monate ausgeübt worden ist. Der dadurch entstehende Freibetrag beträgt mindestens 165 Euro und entspricht dem durchschnittlich erzielten Einkommen aus den letzten 12 Monaten. Da die Berechnung des Arbeitslosengeldes auf Kalendertage bezieht, können sich leichte Rundungsabweichungen ergeben. Bei schwankendem Nebeneinkommen erfolgt die Anrechnung nachträglich per Änderungsbescheid.
Anmeldepflicht der Nebentätigkeit
Spätestens am Tag der Aufnahme einer Nebentätigkeit muss die zuständige Agentur für Arbeit darüber informiert werden. Hierzu ist man persönlich verpflichtet. Ein Versprechen des Arbeitgebers, dies zu übernehmen, ist also nicht ausreichend.
Wichtig ist bei Aufnahme einer Nebentätigkeit auch, dass diese pro Woche unter 15 Stunden bleiben muss. Bei Erreichen von 15 Stunden entfällt der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die rechtzeitige Mitteilung der Nebentätigkeit ist unbedingt notwendig, da eine Verspätung oder ein Unterlassen sich negativ auswirken kann. Zu hohe Leistungen aufgrund einer verspäteten Mitteilung müssen inklusive der Sozialversicherungsbeiträge an die Agentur für Arbeit zurückgezahlt werden. Außerdem stellt die Agentur für Arbeit fest, ob eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde. Falls ja, kann eine Geldbuße fällig werden.
Anrechnung des Nebeneinkommens
Bei einem gleichbleibenden monatlichen Nebeneinkommen wird der Anrechnungsbetrag (Nebeneinkommen abzüglich des Freibetrags) direkt von der monatlichen Leistung abgezogen. Der Anrechnungsbetrag geht dabei aus dem Bewilligungs- bzw. Änderungsbescheid hervor.
Nachweis des Nebeneinkommens
Wer das Nebeneinkommen im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung oder einer Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger erzielt, muss vom Arbeitgeber den Vordruck "Bescheinigung über Nebeneinkommen" ausfüllen lassen. Auf der Rückseite des Vordrucks werden Fahrtkosten und Werbungskosten nachgewiesen. Diese werden selbst eingetragen. Der Vordruck muss dem Arbeitgeber sofort bei Antritt der Stelle vorgelegt werden.
Bleibt das Nebeneinkommen gleich, muss der Arbeitgeber die Bescheinigung über Nebeneinkommen nur am Ende des ersten Beschäftigungsmonats ausfüllen. Ansonsten geschieht dies bei schwankendem Nebeneinkommen vierteljährlich jeweils am Ende des dritten Monats. In dieser Bescheinigung sind für den entsprechenden Zeitraum der erarbeitete Bruttolohn, die tatsächlich abgeführten Sozialversicherungsbeiträge, Steuern und Werbungskosten anzugeben.
Wer seine Nebeneinkünfte als Selbstständiger erzielt, ist dazu verpflichtet, eine besondere Erklärung zum Nebeneinkommen zu erstellen. Diese wird mit den zugehörigen Nachweisen und Belegen, beispielsweise dem Einkommensteuerbescheid oder der Einkommensteuererklärung, der Agentur für Arbeit vorgelegt.
Besonderheiten bei beruflicher Weiterbildung
Erzielt man neben einer beruflichen Weiterbildung ein Nebeneinkommen, ist dieses ebenso zu berücksichtigen. Erhält man in diesem Zeitraum vom Arbeitgeber oder dem Träger der beruflichen Weiterbildung zum Lebensunterhalt bestimmte Leistungen, werden diese mit ihrem Nettobetrag nach einem Freibetragabzug von 400 Euro auf das monatliche Arbeitslosengeld angerechnet.