Sozialtarife Rundfunkgebühren - Fernsehen
Die Rundfunkgebühr setzt sich aus der Grundgebühr (Stand 2009: € 5,76) und der Fernsehgebühr (Stand 2009: € 17,98) monatlich zusammen. Personen, die bestimmte Befreiungsvoraussetzungen erfüllen und Rundfunkgeräte zum Empfang bereithalten, können sich von der Rundfunkgebührenpflicht befreien lassen. Befreit werden kann nur der Haushaltsvorstand oder dessen Ehegatte, wenn es sich dabei um folgende Leistungsempfänger/Personen handelt:
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapital des Sozialgesetzbuchs XII (§§ 27-40) oder nach § 27a/27d des Bundesversorgungsgesetzes,
- Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs XII (§§ 41-46),
- Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 des Sozialgesetzbuchs II,
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetzes,
- Ausbildungsförderung nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz,
- Berufsausbildungsbeihilfe nach §§ 99-100 Sozialgesetzbuch III,
- Ausbildungsgeld nach § 104 Sozialgesetzbuch III,
- wenn derjenige nicht mehr bei den Eltern lebtSozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 des Sozialgesetzbuchs II,
- blinde oder wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 60%,wenn die Sehbehinderung nicht vorübergehend ist. Hörgeschädigte,die gehörlos sind oder bei denen auch eine Hörhilfe nicht zur ausreichenden Verständigung hilft. Behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung mindestens 80% beträgt und deren Behinderung nicht nur vorübergehend ist,
- Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Sozialgesetzbuchs XII(§§ 61 bis 66) oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder von Pflegegeld nach den landesgesetzlichen Vorschriften,
- Pflegezulagen nach dem Lastenausgleichsgesetz oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit ein Freibetrag zuerkannt wird,Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach dem Sozialgesetzbuch VIII in einer stationären Einrichtung leben.
Der Antrag auf Rundfunkgebühren-Befreiung ist bei der GEZ schriftlich auf einem Formular zu stellen. In einigen Gemeinden kann der Antrag im Rathaus oder im Sozialamt gestellt werden. Dem Antrag muss ein aktueller Bewilligungsbescheid der jeweiligen Leistung oder der Schwerbehindertenausweis mit RF-Merkzeichen im Original oder beglaubigter Kopie beigefügt werden. Insbesondere bei Arbeitslosengeld II sollte auch der Berechnungsbogen des Bescheides angefügt sein. Die Befreiung beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Da es keine rückwirkende Befreiung gibt, kann es u.a. bei schwebenden Leistungsvorgängen sinnvoll sein, einen vorsorglichen Antrag auf Befreiung zu stellen.