Kurzarbeit - Voraussetzungen
Unter Kurzarbeit wird eine Verkürzung der regelmäßigen Arbeitszeit für einen bestimmten Zeitraum verstanden. Die Kurzarbeit soll bei wirtschaftlich schwieriger Lage den Unternehmen helfen, Entlassungen zu vermeiden und Personalkosten zu senken. Die Arbeitnehmer erhalten bei verkürzter Arbeitszeit aber einen geringeren Lohn. Diese Einkommenseinbuße wird teilweise durch das Kurzarbeitergeld (Kug) von der Bundesagentur für Arbeit ausgeglichen. Dabei schreibt § 170 SGB III vor, dass ein erheblicher Arbeitsausfall als Zugangsvoraussetzung zur Anmeldung von Kurzarbeit vorliegen muss. Ein erheblicher Arbeitsausfall liegt vor, wenn
- er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht (z.B. Rohstoffmangel, Absatzmangel, Naturkatastrophen),
- er vorübergehend ist,
- er nicht vermeidbar ist, d.h. der Arbeitsausfall darf nicht branchenüblich sein, der Betrieb muss sich laufend um Verringerung des Arbeitsausfalls bemühen und hat alle anderen Maßnahmen zur Kurzarbeit-Vermeidung bereits ausgeschöpft.
- Die Rechtssprechung des Bundessozialgerichts zielt eindeutig darauf ab, dass ein Unternehmen alle wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Arbeitsausfalls nutzen muss. Alternativen zur Kurzarbeit können sein:
- Abbau von Überstunden/Leerung von Arbeitszeitkonten und Vorjahresurlaub,
- Versetzung der betroffenen Mitarbeiter in andere Betriebsteile/Abteilungen,
- Beendigung von Outsourcing-Maßnahmen (Aufträge werden wieder Inhouse erledigt).
Mindestvoraussetzungen & betriebliche Voraussetzungen
Außerdem muss der Betrieb eine der nachfolgenden Mindestvoraussetzungen erfüllen, um Kurzarbeit anmelden zu können (§ 170 SGB III):
- im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) sind mindestens 1/3 der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen (ohne Auszubildende) oder
- im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) sind weniger als 1/3 der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall betroffen. Anspruchsberechtigt sind dann nur die Kurzarbeiter, deren Entgeltausfall jeweils mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelts beträgt.
Der Arbeitgeber muss eine dieser Voraussetzungen zur Antragstellung von Kurzarbeit und dem damit verbundenen Kurzarbeitergeld für den jeweiligen Abrechnungszeitraum festlegen. Dabei ermöglicht die zweite Mindestvoraussetzung (weniger als 1/3 vom Entgeltausfall betroffen), dass unabhängig von der 1/3-Erfordernis eine beliebige Anzahl von Mitarbeitern Kurzarbeitergeld erhalten kann, während die erste Mindestvoraussetzung auf 1/3 der Belegschaft abzielt. Diese Erleichterung bei den Mindestvoraussetzungen wurde im Zuge der Wirtschaftskrise eingeführt, um dem massenhaften Wegfall von Arbeitsplätzen durch Kurzarbeit vorbeugen zu können. Arbeitsausfälle unterhalb der Mindesterfordernisse müssen durch innerbetriebliche Maßnahmen vermieden werden und ermöglichen keine Anmeldung von Kurzarbeit.
Das Kurzarbeitergeld (Kug) wird nur in zugelassenen Betrieben gewährt. Die betriebliche Voraussetzung ist, dass mindestens 1 Arbeitnehmer im zugelassenen Betrieb beschäftigt wird. Auch eine Betriebsabteilung wird nach § 171 SGB III als Betrieb gewertet.
Persönliche Voraussetzungen
Auch der Arbeitnehmer muss bestimmte Voraussetzungen im Sinne des Gesetzes erfüllen, um Kurzarbeitergeld (Kug) zu erhalten. Nach § 172 SGB III sind die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, wenn
- der Arbeitnehmer nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzt, aus zwingenden Gründen oder im Anschluss an eine Berufsausbildung aufnimmt: hiervon sind ausgenommen beispielsweise Beschäftigte, die die Beschäftigung nicht ständig ausüben,
- das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch einen Aufhebungsvertrag aufgelöst ist,
- der Arbeitnehmer nicht vom Kug-Bezug ausgeschlossen ist (z.B. Bezieher von Krankengeld).
Der Arbeitsausfall/Kurzarbeit muss der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb loder die Lohnabrechnungsstelle iegt, schriftlich angezeigt werden. Nach § 173 SGB III muss die schriftliche Anzeige durch den Arbeitgeber oder die Betriebsvertretung erfolgen.