Wohngeld - Ablehnungsgründe

Das Wohngeldgesetz sieht konkrete Ablehnungsgründe für einen Wohngeldantrag seitens der Wohngeldbehörde vor. Selbstverständlich besteht kein Wohngeldanspruch bei Überschreiten der für das Wohngeld berechtigten Einkommensgrenze. Außerdem besteht kein Wohngeldanspruch bei einer so genannten Gesetzeskonkurrenz (§ 20 WoGG). Demnach hat

Das Wohngeldgesetz benennt in § 21 weitere Gründe für ein Nichtbestehen des Wohngeldanspruchs:

Antragssteller, die sich noch in der Ausbildung (Berufsausbildung, Schule, Studium) befinden, erhalten in der Regel nur dann Wohngeld, wenn sie kein BAföG erhalten, weil z.B. die Studiendauer zu lang ist. Dabei gelten aber auch die Höchstgrenzen für das eigene Einkommen und das Einkommen der Eltern. Ist das Einkommen zu hoch, entfällt ein Wohngeld-Anspruch auch für Schüler und Studenten. Besteht der Haushalt neben dem sich in Ausbildung befindenden Antragsteller aus weiteren Personen, die keine Ausbildungsförderung erhalten, z.B. Geschwister, kann wiederum ein Anspruch auf Wohngeld bestehen. Im Zweifelsfall sollte Wohngeld beantragt werden, die Wohngeldbehörde kann immer noch negativ bescheiden.

Nach Antragstellung erhält der Wohngeld-Antragsteller im günstigsten Fall einen Bewilligungsbescheid. Lehnt die Wohngeldbehörde den Wohngeldantrag ab, so erhält der Antragsteller einen Ablehnungsbescheid. Der Antragsteller hat die Möglichkeit gegen einen Ablehnungsbescheid Rechtsmittel einzulegen. Wie und welche Rechtsmittel eingelegt werden können (in der Regel: Widerspruch oder Klage beim Verwaltungsgericht), darüber klärt die Rechtsbehelfsbelehrung auf dem Bescheid auf.