Wohngeld - Ablehnungsgründe
- ein alleinstehender Wehrpflichtiger für die Dauer seines Grundwehrdienstes keinen Wohngeldanspruch (siehe hierzu § 20, Abs. 1 WoGG mit entsprechenden Einschränkungen),
- ein Haushalt, dessen Haushaltsmitglieder alle Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder den §§ 59, 101 Abs. 3 oder § 104 Sozialgesetzbuch III, wenn die Leistung nicht als Darlehen gewährt wird.
Das Wohngeldgesetz benennt in § 21 weitere Gründe für ein Nichtbestehen des Wohngeldanspruchs:
- das Wohngeld würde weniger als 10 € monatlich betragen,
- alle Haushaltsmitglieder sind nach den §§ 7 und 8 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen,
- die Wohngeldinanspruchnahme wäre missbräuchlich, weil ein erhebliches Vermögen vorhanden ist,
- es liegt kein Miet- oder Eigentumsverhältnis vor, weil es sich beispielsweise um ein Hotel handelt,
- der Haushalt besteht ausschließlich aus Haushaltsmitgliedern, denen Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder §§ 59, 101 Abs. 3 oder § 104 Sozialgesetzbuch III zustehen.
Antragssteller, die sich noch in der Ausbildung (Berufsausbildung, Schule, Studium) befinden, erhalten in der Regel nur dann Wohngeld, wenn sie kein BAföG erhalten, weil z.B. die Studiendauer zu lang ist. Dabei gelten aber auch die Höchstgrenzen für das eigene Einkommen und das Einkommen der Eltern. Ist das Einkommen zu hoch, entfällt ein Wohngeld-Anspruch auch für Schüler und Studenten. Besteht der Haushalt neben dem sich in Ausbildung befindenden Antragsteller aus weiteren Personen, die keine Ausbildungsförderung erhalten, z.B. Geschwister, kann wiederum ein Anspruch auf Wohngeld bestehen. Im Zweifelsfall sollte Wohngeld beantragt werden, die Wohngeldbehörde kann immer noch negativ bescheiden.
Nach Antragstellung erhält der Wohngeld-Antragsteller im günstigsten Fall einen Bewilligungsbescheid. Lehnt die Wohngeldbehörde den Wohngeldantrag ab, so erhält der Antragsteller einen Ablehnungsbescheid. Der Antragsteller hat die Möglichkeit gegen einen Ablehnungsbescheid Rechtsmittel einzulegen. Wie und welche Rechtsmittel eingelegt werden können (in der Regel: Widerspruch oder Klage beim Verwaltungsgericht), darüber klärt die Rechtsbehelfsbelehrung auf dem Bescheid auf.