Kurzarbeitergeld - KUG » Sonderformen
- Saisonkurzarbeitergeld,
- Transferkurzarbeitergeld und
- Kurzarbeitergeld bei Heimarbeit.
Saisonkurzarbeitergeld
Das Saisonkurzarbeitergeld (früher als Schlechtwettergeld bezeichnet) wird in der Schlechtwetterzeit vom 1.12. bis 31.3. gezahlt, wenn
- der Betrieb dem Baugewerbe oder einem Wirtschaftszweig mit saisonbedingtem Arbeitsausfall angehört,
- der Arbeitsausfall erheblich ist,
- die betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen nach §§ 171 und 172 SGB III erfüllt sind und
- der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt wird.
Das Saisonkurzarbeitergeld zielt darauf ab, dass bei Arbeitsausfällen, aufgrund schlechten Wetters, die Arbeitskräfte im Arbeitsverhältnis verbleiben können und nicht entlassen werden. Ergänzend werden an gewerbliche Arbeitnehmer folgende Leistungen gezahlt:
- Zuschuss-Wintergeld für das eingebrachte Arbeitszeitguthaben als Ausgleich für Ausfallstunden, für die kein Saisonkurzarbeitergeld gezahlt wird. Das Zuschuss-Wintergeld beträgt 2,50 € je Stunde und
- Mehraufwandswintergeld für geleistete Arbeitsstunden in der Zeit vom 15. Dezember bis zum letzten Tag im Monat Februar. Dabei werden im Dezember 90 Stunden und im Januar und Februar je 180 Stunden mit zusätzlich 1,00 € je Stunde vergütet.
Der Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld geht dem Bezug des konjunkturellem Kug vor. Dem Arbeitgeber werden Beitragsaufwendungen zur Sozialversicherung für Bezieher von Saisonkurzarbeitergeld in voller Höhe erstattet. Es gelten ansonsten weitestgehend die Regelungen des konjunkturellen Kug, da das Saisonkurzarbeitergeld eine Sonderform darstellt. Differenzierte Regelungen sind aber bei vereinzelten Branchen möglich (z.B. Gerüstbaugewerbe).
Transferkurzarbeitergeld
Bei betrieblichen Restrukturierungen und Veränderungen, in deren Folge ein Mitarbeiter nicht mehr auf Dauer beschäftigt wird, greift das Transferkurzarbeitergeld. Das Transferkurzarbeitergeld, das auch als „Kurzarbeit Null“ bezeichnet wird (es wird gar nicht mehr gearbeitet), soll Entlassungen vermeiden und die Vermittlungsaussichten der Arbeitnehmer verbessern. Häufig werden diese Arbeitnehmer in eine Transfergesellschaft überführt. Das Transferkurzarbeitergeld wird nach § 216b SGB III gewährt, wenn
- der Arbeitnehmer von einem dauerhaften und unvermeidbaren Arbeitsausfall und damit verbundenen Entgeltausfall betroffen ist,
- die betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und
- der dauerhafte Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit gemeldet wird.
Bei welchen dauerhaften Betriebsveränderungen die Voraussetzung für den Bezug von Transferkurzarbeitergeld gegeben ist, legt die Einzelnorm § 111 Betriebsänderungen des Betriebsverfassungsgesetzes fest. Die Bezugsfrist für Transferkurzarbeitergeld beträgt längstens 12 Monate, ansonsten gelten weitestgehend die Vorschriften für den Bezug von Kug.
Kurzarbeitergeld bei Heimarbeit
Auch Heimarbeiter haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld nach § 176 SGB III, wenn das Entgelt des Heimarbeiters im Anspruchszeitraum um mehr als 20 % gegenüber dem monatlichen Durchschnittsbruttoverdienst der letzten 6 Monate sinkt. Voraussetzung ist außerdem, dass mit dem Verdienst aus der Heimarbeit der Lebensunterhalt überwiegend bestritten wird.