Kurzarbeit - Neuregelungen 2010
Dabei hat vor allem das so genannte Konjunkturpaket II einige Neuerungen auf den Weg gebracht. Das sind folgende bis zum 31. Dezember 2010 befristeten Regelungen:
- Verlängerung der maximalen Bezugsdauer von Kug auf 18 Monate,
- ein erheblicher Arbeitsausfall liegt auch dann vor, wenn im jeweiligen Kalendermonat weniger als ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall betroffen ist, soweit dieser jeweils mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelts betrifft,
- ein erheblicher Arbeitsausfall liegt auch dann vor, wenn im jeweiligen Kalendermonat weniger als ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall betroffen ist, soweit dieser jeweils mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelts betrifft,
- für Arbeitnehmer, die sich während der Kurzarbeit weiterbilden, beträgt die pauschalierte Erstattung der Beiträge zur Sozialversicherung 100 %,
- für ab dem 1. Januar 2009 in mindestens einem Betrieb des Arbeitgebers durchgeführte Kurzarbeit werden dem Arbeitgeber ab dem 7. Kalendermonat des Bezugs von Kurzarbeitergeld in einem Betrieb auch für alle anderen Betriebe des Arbeitgebers auf Antrag 100 % der von ihm allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung in pauschalierter Form erstattet,
- innerhalb der Bezugsfrist werden Zeiträume, in denen Kurzarbeitergeld nicht geleistet wird, auf Antrag des Arbeitgebers nicht als Unterbrechung gewertet,
- Minusstunden im Rahmen von Arbeitszeitkonten müssen nicht vor Bezug von Kug genutzt werden,
- Bestehende Beschäftigungssicherungsvereinbarungen wirken sich nicht negativ auf die Höhe des Kug aus,
- Kurzarbeit kann auch für Zeitarbeiter beantragt werden,
- Weiterbildungsmaßnahmen werden während der Kurzarbeit gefördert.