Kinder haften für die Eltern

Da die Pflegekasse die Kosten für die Pflege (nach Pflegestufen)
und Unterbringung im Alter nicht vollständig übernimmt, muss ein Großteil privat abgedeckt werden. Nur 10 % der Senioren können die Heimkosten der Pflegestufe III selbst über Rente und Pension bezahlen (Zeitschrift capital Ausgabe 11/05).
Vorhandenes Vermögen muss für die Pflegeaufwendungen bis zu einem Schonvermögen in Höhe von € 2.600 aufgebraucht werden. Dies gilt für den Betroffenen und auch für seinen Ehepartner. Das Vermögen muss entsprechend abgeschmelzt werden und Immobilien sind gegebenenfalls zu beleihen oder zu veräußern, wenn sie nicht mehr vom Ehepartner bewohnt werden.

Das Sozialamt übernimmt gegebenenfalls den restlichen Betrag, wenn sich die Bedürftigkeit ergibt und die nächsten Angehörigen nicht herangezogen werden können. Hierzu überprüft aber das Sozialamt bei Antragstellung die finanziellen Verhältnisse sehr genau. Frühere Immobilienverkäufe werden bis 10 Jahre rückwirkend verfolgt und der Verbleib des Geldes überprüft. Schenkungen müssen gemäß § 528 BGB rückgängig gemacht werden. Der Ehegatte muss mit seinem eigenen Einkommen die Pflegekosten des Ehepartners abdecken. Ihm bleibt nur ein Selbstbehalt in Höhe von € 1.100 als Unterhalt und ein Schonvermögen von € 2.600.
In einigen Bundesländern wird zur Unterstützung bedürftiger Heimbewohner das so genannte Pflegewohngeld als Beteiligung an den Investitionskosten gezahlt. Das Pflegewohngeld unterliegt dem jeweiligem Bundesland und wird zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen gezahlt.

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Elternunterhalt

Gemäß § 1601ff. BGB sind Verwandte gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Das sind Ehepartner untereinander, Eltern den Kindern und Kinder den Eltern. Insbesondere die Sozialämter versuchen immer wieder die erwachsenen Kinder von pflegebedürftigen Eltern mit hohen Unterhaltsforderungen zu schrecken. Grundsätzlich sind erwachsene Kinder zum Elternunterhalt verpflichtet, der Bundesgerichtshof hat jedoch die Grenzen sehr eng gesteckt. Der Elternunterhalt hat gegenüber dem eigenen Lebensunterhalt ein nachrangiges Gewicht. Gemäß Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15.3.2005 ist die Veräußerung eines Eigenheimes unterhaltsrechtlich erwachsenen Kindern nicht zumutbar, wenn die bisherige Lebensführung dadurch beeinträchtigt wird. Bei der Berechnung des Elternunterhalts muss das Sozialamt nach § 1603 BGB sonstige Verpflichtungen (Kredite, Tilgungen, Unterhalt an eigene Kinder etc.) berücksichtigen. Der Regressanspruch der Sozialämter wird meistens ab einem Nettoverdienst in Höhe von € 1.625 bei Ledigen und bei € 3.110 bei Verheirateten mit 2 Kindern geprüft. Dabei zählt nicht nur das Einkommen des Kindes, sondern auch das Einkommen der Schwiegerkinder. Dieses darf zwar nicht für den Elternunterhalt herangezogen werden, bedingt aber unter Umständen, dass das Kind unterhaltspflichtig wird, weil das Einkommen des Ehegatten Haupteinkommen ist.
Die eigene Lebensweise und der Lebensstil der erwachsenen Kinder darf nicht durch den elterlichen Unterhaltsanspruch wesentlich eingeschränkt werden (vorausgesetzt kein Luxus-Leben). Ein Zugriff auf das Eigenheim für das Aufbringen der Heimkosten der Eltern gelten als unzulässig. Als Richtwert für das Schonvermögen als Alterssicherung gelten 5 % des jährlichen Bruttoeinkommens bis zum fiktiven Renteneintritt. Der übersteigende Betrag ist gegebenenfalls für die Heimkosten einzusetzen.

In jedem Fall sollten Betroffene dem Sozialamt gegenüber wahrheitsgemäße Aussagen hinsichtlich ihrer Vermögensverhältnisse treffen. Ein Widerspruch gegen einen Bescheid des Sozialamtes auf Leistung des Elternunterhalts ist unter Umständen unter Zuhilfenahme einschlägiger Beratungsangebote oder eines Rechtsanwaltes zu prüfen.

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