Altenheim - Altersheim - Pflegeheim - Heimgesetz
Das Heimgesetz ist ein Bundesgesetz, mit dessen Durchsetzung die Länderregierungen der Bundesländer beauftragt sind. Ergänzungen finden sich in den Rechtsverordnungen
Das Heimgesetz regelt auf 26 Paragraphen die stationäre Pflege. Unter Heim verstehen wir: Altenheim, Altersheim, Seniorenheim, Seniorenresidenz und Pflegeheim.
Die wichtigsten Paragraphen beinhalten:
§ 1 Anwendungsbereich
Das Heimgesetz gilt für Heime. Heime im Sinne des Gesetzes sind Einrichtungen, die ältere Menschen, Pflegebedürftige und behinderte Volljährige aufnehmen, mit dem Zweck, ihnen Wohnraum zu überlassen und Pflege ,sowie Betreuung gegen Entgelt zur Verfügung stellen. Dabei muss das Heim länger als 3 Monate bewohnt werden, sonst gilt die Unterbringung als vorübergehend und das Heimgesetz greift nicht. Das Betreute Wohnen fällt i.d.R. nicht unter das Heimgesetz. Für Krankenhäuser gilt das Gesetz ebenfalls nicht.
§ 3 Leistungen des Heims, Rechtsverordnungen

Die Heime werden verpflichtet, ihre Leistungen nach dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse zu erbringen. Mindestanforderungen an die Räumlichkeiten des Heimes, Verkehrsflächen, sanitäre und technische Einrichtungen, sowie an die Heimleitung und die Beschäftigten können bei Bedarf durch die zuständigen Bundesministerien per Rechtsverordnung verbindlich festgelegt werden. Im § 5 Heimvertrag, wird das Heimgesetz geregelt, der Vertragsinhalt und der Ablauf der Vertragsschließung. Die Inhalte und Besonderheiten zum Heimvertrag – siehe auch Heimvertrag.
§ 7 Erhöhung des Entgelts
Eine Erhöhung des Entgeltes, zum Beispiel durch Änderung der Berechnungsgrundlage, bedarf der Zustimmung des Bewohners. Die Einspruchsfrist beträgt 4 Wochen. Eine Kündigung des Heimvertrages zum Zwecke der Entgelterhöhung ist ausgeschlossen.
§ 8 Vertragsdauer
Der Vertrag wird grundsätzlich auf unbestimmte Zeit geschlossen. Mit dem Tod des Bewohners endet das Vertragsverhältnis. Kündigungsfristen – siehe Heimvertrag.
§ 10 Mitwirkung der Bewohner und Bewohnerinnen
§ 11 Anforderungen an den Betrieb
An den Betrieb eines Heimes, den Träger und die Leitung werden besondere Anforderungen gestellt. Das Gesetz schreibt vor, dass die Selbstbestimmung, die Selbständigkeit und die Selbstverantwortung der Heimbewohner bewahrt und gefördert werden müssen. Die Heimbewohner sind vor Beeinträchtigungen und ihre Würde zu schützen. Zu diesem Zweck müssen alle erforderlichen Hilfsmaßnahmen ergriffen werden, die auch pflegebedürftigen Bewohnern eine angemessene Lebensweise sichert und die Eingliederung behinderter Menschen fördert. Hierzu zählt auch das Erstellen von Förder- und Pflegeplänen, der richtige Umgang mit Arzneimitteln und die Einhaltung von Hygienevorschriften. Der Träger eines Heims muss nicht nur über die notwendigen wirtschaftlichen Mittel verfügen, sondern auch ausreichend Fachpersonal bereithalten und ein Qualitätsmanagement einrichten.
§ 15 Überwachung
Die Behörden werden per Gesetz verpflichtet, mindestens einmal jährlich die Heime angemeldet und unangemeldet zu prüfen. Ziel dieser Überprüfung ist sicherzustellen, dass die Heime den Anforderungen des Heimgesetzes entsprechen. Der Träger, die Heimleitung und die Pflegedienstleitung sind zur mündlichen und schriftlichen Auskunft verpflichtet. Dabei ist den Behörden auch Zutritt zu den Wohnräumen der Bewohner zu gewähren. Erfolgt eine Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse oder unabhängige Sachverständige, kann seitens der Behörde auf eine weitere Prüfung verzichtet werden.
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