Pflegekosten - Pflegestufen - Pflegegeld - Pflegeversicherung

Die Pflegekasse ist verpflichtet, den Versicherten auch in Sachen ambulante Pflege zu beraten. Spätestens mit dem Bewilligungsbescheid ist die Pflegekasse aufgefordert, dem Versicherten eine Vergleichsliste mit Adressen, Leistungen und Vergütungen der Anbieter an die Hand zu geben. Der Pflegevertrag muss der zuständigen Pflegekasse unverzüglich, spätestens beim ersten Pflegeeinsatz ausgehändigt werden. Innerhalb von zwei Wochen nach dem ersten Pflegeeinsatz kann der Pflegebedürftige den Vertrag ohne Angabe von Gründen fristlos kündigen. Angehörige haben einen Anspruch darauf, dass Pflegekurse auch zu Hause durchgeführt werden (Pflegeversicherungsgesetz).

Im Hinblick auf die Leistungen der Pflegeversicherung sollten Sie bei jedem Heim fragen, ob es eine von den Pflegekassen zugelassene Einrichtung ist und mit diesen Versorgungsverträge für die ambulante und stationäre Pflege abgeschlossen hat. Außerdem sollte geprüft werden, ob das Heim mit dem Sozialhilfeträger Pflegekostenvereinbarungen abgeschlossen hat. In beiden Fällen sind diese Verträge bzw. Vereinbarungen Voraussetzung dafür, dass im Bedarfsfall Pflegeleistungen und Sozialhilfe gezahlt werden.

Der Leistungsanspruch steht dem Pflegebedürftigen, bei pflegebedürftigen Kindern den sorgeberechtigten Eltern oder dem sorgeberechtigten Elternteil, dem Vormund usw. zu. Das Pflegegeld soll pflegebedingte Mehraufwendungen auffangen und zusätzlich den Pflegebedürftigen in die Lage versetzen, der Person, die die Pflege übernimmt, eine materielle Anerkennung zukommen zu lassen. Die Höhe der Kosten ist abhängig von der Wahl des Heimes und der jeweiligen Pflegestufe. Über die Höhe der Kosten gibt es Verträge zwischen den Heimträgern und den Pflegekassen. Diese haben zuvor geprüft, ob die Kosten auch angemessen sind. Die Pflegekosten selbst (Pflegesätze) werden nach Tageswerten berechnet und setzen sich aus folgenden Teilbeträgen zusammen:

Pflegekosten + Investitionskosten + Kosten für Unterkunft und Verpflegung

Die Pflegekosten zahlt im Regelfall die Pflegekasse, und zwar nach folgenden Pauschalsätzen:

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Pflegestufen 2007 2008 2010 2012
ambulant
Stufe I 384 Euro 420 Euro 440 Euro 450 Euro
Stufe II 921 Euro 980 Euro 1.040 Euro 1.100 Euro
Stufe III 1.432 Euro 1.470 Euro 1.510 Euro 1.550 Euro
Härtefall 1.918 Euro k.V. k.V. k.V.
stationär
Stufe I 1.023 Euro k.V. 1.023 Euro 1.023 Euro
Stufe II 1.279 Euro k.V. 1.279 Euro 1.279 Euro
Stufe III 1.432 Euro 1.470 Euro 1.510 Euro 1.550 Euro
Härtefall 1.688 Euro 1.750 Euro 1.825 Euro 1.918 Euro
Pflegegeld
Stufe I 205 Euro 215 Euro 225 Euro 235 Euro
Stufe II 410 Euro 420 Euro 430 Euro 440 Euro
Stufe III 665 Euro 675 Euro 685 Euro 700 Euro

Quelle:Bundesministerium für Gesundheit.
k.V. keine Veränderung

Um die notwendige Versorgung des Pflegebedürftigen zu gewährleisten, reichen häufig die finanziellen Hilfen der Pflegekassen nicht aus. Unterdeckungen müssen von privaten Einkünften geleistet werden. Es empfiehlt sich mit einer privaten Vorsorge, die „Teilkasko“ gesetzliche Pflegeversicherung, zu ergänzen.

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Pflegewohngeld

Durch das Pflegewohngeld werden die Investitionskosten des Heimes finanziert. Den Antrag auf Pflegewohngeld stellt in der Regel der Heimträger, da die Zahlungen auch an diesen erfolgen. Bei Selbstzahlern müssen sämtliche Einkünfte des Heimbewohners dem Antrag beigefügt werden. Bei Sozialhilfeempfängern sind diese Unterlagen ohnehin aufgrund des Sozialhilfeantrags beim Sozialamt vorhanden. Die dem pflegebedürftigen Heimbewohner zustehenden Leistungsbeträge (§§ 41 bis 43) sind von der Pflegekasse mit befreiender Wirkung unmittelbar an das Pflegeheim zu zahlen. Maßgebend für die Höhe des zu zahlenden Leistungsbetrags ist allein der Leistungsbescheid der Pflegekasse – unabhängig davon, ob dieser Bescheid bestandskräftig ist oder nicht. Die von den Pflegekassen zu zahlenden Leistungsbeträge werden zum 15. eines jeden Monats fällig.

Finanzielle Hilfe bei Pflege von Demenz-Betroffenen

Für Pflegepersonen, die Menschen mit Demenz pflegen, erstattet die Pflegekasse für Betreuungsleistungen bis zu 460 Euro pro Jahr. Voraussetzung: Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung hat mindestens die Pflegestufe I gewährt, und es besteht ein besonderer Betreuungsbedarf (längerfristige Beaufsichtigung wegen Orientierungslosigkeit in der Wohnung oder der Nachbarschaft). Die Pflegekasse übernimmt hierbei die Ausgaben für Tages- und Nachpflege, Kurzzeitpflege oder für eine zusätzliche Betreuung durch den Pflegedienst. Wer bereits Leistungen aus der Pflegeversicherung erhält, muss nochmals einen Antrag auf zusätzliche Betreuungsleistungen stellen. Hierbei kommt es zu einer erneuten Begutachtung durch den MDK. Die Pflegekasse erstattet nur per Rechnung nachgewiesene Kosten. Wer den Betrag in einem Jahr nicht voll ausschöpft, kann des Rest ins nächste Jahr übertragen.(Stand 2012)

Wohngeld

Sowohl als Eigentümer einer Wohnung, als Mieter, aber auch als Bewohner eines Heimes haben Sie unter Umständen Anspruch auf Wohngeld. Die Heimkosten – vor allem in einem Pflegeheim – sind erheblich. Bei Pflegebedürftigkeit beteiligt sich unter bestimmten Voraussetzungen auch die Pflegekasse an den Kosten einer vollstationären Versorgung. Erkundigen Sie sich deshalb noch vor Vertragsabschluss nach dem Vorliegen eines Versorgungsvertrags und ggf. einer Vergütungsvereinbarung mit den Pflegekassen. Die Höhe des Wohngeldes ist abhängig vom monatlichen Einkommen und der berücksichtigungsfähigen Miete. Dabei werden die Leistung der Pflegekasse und das Pflegewohngeld nicht als Einkommen angerechnet! Anträge können bei den Wohngeldstellen der jeweiligen Stadt- oder Gemeindeverwaltung am Ort des Pflegeheimes gestellt werden. Bei Beziehern von Sozialhilfe wird der Antrag durch das Sozialamt gestellt, das Wohngeld dann auch durch das Sozialamt vereinnahmt.

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