Heimvertrag
Der Heimvertrag wird zwischen dem Träger der Einrichtung und dem zukünftigen Bewohner geschlossen.
Dem Träger kommen bei Vertragsabschluss besondere Pflichten zu. Er muss dem Bewohner vorab den Vertragsinhalt schriftlich mitteilen, damit dieser in Ruhe den Inhalt und mögliche Fragen prüfen kann. Der Träger muss außerdem auf die Möglichkeit späterer Änderungen von Leistungen und Entgelt hinweisen, sowie eine Vertragsausfertigung nach Abschluss als Bestätigung dem Bewohner aushändigen.
Inhalt des Heimvertrags
Der Heimvertrag selbst muss gemäß § 5 Heimgesetz alle für das Vertragsverhältnisrelevanten Angaben über Pflichten und Rechte beider Vertragspartner enthalten. Insbesondere eine Beschreibung der Heimausstattung und eine Leistungsbeschreibung des Heims ist vorgeschrieben in Form von- Art, Inhalt und Umfang der Unterkunft,
- Art, Inhalt und Umfang der Verpflegung,
- Art, Inhalt und Umfang der Betreuung,
- Nennung der jeweiligen Entgelte für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung,
- Beschreibung möglicher gesonderter Leistungen,
- Nennung von gesonderten Leistungsentgelten,
- Nennung des insgesamt zu entrichtenden Heimentgeltes
- Regelung über die Erstattung des Heimentgeltes bei Abwesenheit des Bewohners.
Vertragsabschluss
Die Heimleitung ist per Heimgesetz verpflichtet, schriftlich mit genauem Adressat mitzuteilen, an wen sich der Bewohner für Beschwerden wenden kann. Die
Wichtig bei Vertragsabschluss ist die Genauigkeit der Angaben. Insbesondere die genaue Nennung der Wohnmöglichkeit (Appartement A, B, C) inklusive aller Ausstattungsmerkmale, die detaillierte Beschreibung der Verpflegung und der Pflegeleistung sind von großer Wichtigkeit.
Es können sich zusätzliche Kosten hinter einer ungenauen Beschreibung verstecken, zum Beispiel für nicht enthaltene Getränke zu den Mahlzeiten. Ebenso ist festzuhalten, wie die Verschlechterung des Gesundheitszustandes sich auf die Wohnsituation auswirken wird. Ein Umzug ist nur mit Zustimmung des Bewohners möglich, es sei denn, dass eine vorher nicht vorhandene Pflegebedürftigkeit eintritt.
Die Pflegeleistungen sollten konkret im Heimvertrag beschrieben werden, damit nicht weitere Extra-Kosten auf den Bewohner und seine Angehörigen zukommen. Sofern keine Pflegestufe erreicht wird und damit die Pflegekasse außen vor ist, kann jede Leistung, über die Mindestanforderungen hinaus, gesondert verhandelt und vertraglich festgehalten werden.
Kündigungsfristen
Sofern keine befristete Unterbringung vereinbart wurde, wird der Heimvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Bewohner kann den Heimvertrag bis spätestens am 3. Werktag des Kalendermonats zum Ablauf des Monats kündigen. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Bei einer Entgelterhöhung ist eine Kündigung jeder Zeit zum Zeitpunkt der Entgelterhöhung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich. Ebenso kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist der Heimvertrag gekündigt werden, wenn dem Bewohner die Einhaltung des Vertrages nicht zumutbar ist.
Der Träger darf den Heimvertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Hierzu zählen:- unzumutbare Härte für den Träger durch Einstellung, Verändrung oder Einschränkung des Betriebes,
- Veränderung des Gesundheitszustandes des Bewohners, so dass eine Betreuung in dem Heim nicht möglich ist,
- der Bewohner verletzt seine vertraglichen Pflichten schuldhaft und
- auf zwei aufeinander folgenden Terminen ist der Bewohner mit dem Entgelt in Verzug.
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