Pflegestufen
Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung prüft, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftigkeit vorliegt. Hier wird festgestellt welche Einschränkungen vorliegen und die Dauer der voraussichtlichen Hilfebedürftigkeit ermittelt. Das Ergebnis teilt der Medizinische Dienst der Pflegekasse mit und spricht Empfehlungen über Art und Umfang von Pflegeleistungen aus.
Ärzte, Pflegefachkräfte und andere geeignete Fachkräfte nehmen die Aufgaben des Medizinischen Dienstes wahr.
Die Zuordnung der pflegebedürftigen Personen erfolgt in den Pflegestufen eins bis drei.
Die Merkmale der einzelnen Pflegestufen beschreibt das Sozialgesetzbuch wie folgt:
Pflegestufe 0
Auch Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, die noch nicht die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Pflegestufe I erfüllen, haben mit Inkrafttreten der Pflegereform einen Anspruch auf einen Betreuungsbetrag. Man spricht hier von der so genannten "Pflegestufe 0".
Pflegestufe 1
Pflegestufe 2
Schwerpflegebedürftige werden hier eingestuft, die bei der Körperpflege, Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der tägliche Zeitaufwand muss mindestens drei Stunden betragen. Zu beachten ist, dass von dieser Zeit für die Grundpflege mehr als zwei Stunden betragen muss. (Genau wie oben: ggf. ... mehr als zwei Stunden aufgebracht werden müssen)
Pflegestufe 3
Schwerstpflegebedürftige, die bei der Körperpflege, Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen, werden in Pflegestufe III eingestuft. Der zeitliche Aufwand muss täglich mindestens fünf Stunden betragen und mindestens vier Stunden auf die Grundpflege entfallen.
Bei den genannten Zeiten handelt es sich um wöchentlich, im Tagesdurchschnitt geleistete Pflegestunden.
Um die notwendige Versorgung des Pflegebedürftigen zu gewährleisten, reichen häufig die finanziellen Hilfen der Pflegekassen nicht aus. Unterdeckungen müssen von privaten Einkünften geleistet werden. Es empfiehlt sich mit einer privaten Vorsorge, die „Teilkasko“ gesetzliche Pflegeversicherung, zu ergänzen.
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