Urlaub von der Pflege

Pflegende Angehörige sehen sich neben körperlichen auch psychischen Belastungen ausgesetzt. Rund-um-die Uhr für den pflegebedürftigen Ehepartner oder Elternteil verantwortlich zu sein, erschöpft die Kraftreserven. Damit die Pflegeperson nicht selbst zum Pflegefall wird und wieder Kraft tanken kann, wird immer wieder der Pflegeurlaub in der Politik diskutiert. Leider wurde bislang keine Regelung für einen Rechtsanspruch gefunden, und dennoch gibt es die Möglichkeit für Angehörige einen Urlaub von der Pflegeanzutreten.

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Erfolgt die Pflege auf privater Basis durch Angehörige, wird auf Antrag das so genannte Pflegegeld von der Pflegekasse gezahlt. Ist die Pflegeperson wegen Erholungsurlaubes, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, kann die Verhinderungspflege bei der zuständigen Pflegekasse beantragt werden. Der Pflegebedürftige wird bei der Verhinderungspflege weiterhin in seinem häuslichen Umfeld durch eine Ersatzperson versorgt.

Die Pflegekasse übernimmt die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens 28 Tage je Kalenderjahr. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der Verhinderung mindestens 12 Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Die Aufwendungen dürfen € 1.432 im Kalenderjahr nicht übersteigen. Eingeschränkt wird die Aufwandserstattung, wenn die Ersatzpflege durch eine nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson, zum Beispiel die Nachbarin oder ein anderer Angehöriger, erbracht wird. Dann ist die häusliche Ersatzpflege auf den Pflegegeldbetrag der festgestellten Pflegestufe beschränkt.
Eine Erhöhung des Pflegegeldes ist nur möglich, wenn höhere Aufwendungen der Ersatzpflegekraft nachgewiesen werden, zum Beispiel bei einem Verdienstausfall. Wird die Verhinderungspflege erwerbsmäßig (Pflegedienst) oder durch eine Sozialstation erbracht, dann übernimmt die Pflegekasse die tatsächlichen Kosten bis zum Höchstbetrag von € 1.432.

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Kurzzeitpflege


Die Kurzzeitpflege ist eine weitere Möglichkeit, Angehörige von der schweren Last der Pflege für einen vorbestimmten Zeitraum zu entlasten. Sie erfolgt aber nicht im häuslichen Umfeld des Pflegebedürftigen, sondern wird stationär in einem geeigneten Alten- oder Pflegeheim durchgeführt. Die Pflegekasse erstattet auch bei der Kurzzeitpflege längstens 28 Tage pro Kalenderjahr bis zum Höchstbetrag von € 1.432. Da dieser Betrag für einen Kurzzeitpflegeplatz in der Regel nicht ausreicht, sind die darüber hinaus anfallenden Kosten privat zu tragen.

Teilstationäre Tages- und Nachtpflege

Die Teilstationäre Tages- und Nachtpflege soll ebenfalls die Angehörigen für eine bestimmte Zeit am Tag oder zur Nacht entlasten. Viele Wohlfahrtsverbände bieten kombiniert mit einem Hol- und Bringdienst die Tagespflege an. Je nach Pflegestufe leistet die Pflegekasse entsprechende Zuschüsse.
Ganz aktuell wurde die Reform der Pflegeversicherung zum 1.Juli 2008 beschlossen. Demnach können berufstätige Angehörige unbezahlt 6 Monate eine Pflegezeit mit Rückkehrrecht an den Arbeitsplatz nehmen, sowie bis zu 10 Tage Freistellung für die Organisation von Pflege beantragen.

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