Pflegekosten

Die Pflegekasse leistet auf Antrag einen Zuschuss zu den Pflegekosten. Der Antrag muss vom Bezugsberechtigten oder seinen Angehörigen bei der Pflegekasse gestellt werden. Der Medizinische Dienst der Krankenkasse wird dann die betreffende Person zur Einordnung in eine der drei Pflegestufen untersuchen lassen.
Die Kosten setzen sich aus den so genannten Regelleistungen und den Zusatzleistungen zusammen. Die Pflegekasse beteiligt sich aber nur an den Regelleistungen, die Zusatzleistungen gehen zu vollen Lasten der pflegebedürftigen Person bzw. der Angehörigen.
Die Regelleistungen regelt das Sozialgesetzbuch (SGB 11).
Unter Zusatzleistungen werden Wahlleistungen bei Unterkunft, Verpflegung und zusätzliche Pflegeleistungen, die den Komfort erhöhen, verstanden.
Stellt der Medizinische Dienst der Krankenkassen keine Pflegebedürftigkeit fest (so genannte Pflegestufe 0) sind die Kosten in der Summe selbst zu tragen.

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Bei der Pflegeversicherung handelt es sich um eine Teilkasko-Versicherung, das heißt der Versicherungsfall wird nicht vollständig von der Kostenseite abgedeckt. Mit den Pflegesätzen wird nur ein Bruchteil der Kosten für die stationäre Pflege abgedeckt. Die durchschnittlichen Kosten für einen stationären Pflegeplatz werden mit € 3.000 bis € 5.000 angesetzt.
Für die teilstationäre Pflege übernimmt die Pflegekasse ebenfalls einen Teil der Kosten, wobei die realen Kosten zwischen € 1.500 und € 3.000 liegen können. Die ambulante Pflege wird in gleicher Höhe bezuschusst.

Für die Kurzzeitpflege fallen Kosten zwischen € 1.900 und € 4.000 an. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten pro Kalenderjahr für längstens vier Wochen (28 Kalendertage) und bis zum Gesamtbetrag von € 1.432. Darüber hinaus gehende Kosten müssen privat getragen werden.

Die Kosten für das Betreute Wohnen setzen sich zusammen aus der Kaltmiete (orientiert an der ortsüblichen Miete), den Betriebs- und Nebenkosten (Wasser, Strom), der Betreuungspauschale und je nach Bedarf den Wahlleistungen.

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