Regelung des Nachlasses

Der Todesfall muss innerhalb eines Werktages dem zuständigen Standesamt in der Gemeinde gemeldet werden. Das Standesamt stellt die für weitere Behördengänge und Mitteilungen notwendige Sterbeurkunde aus. Da mehrere Exemplare der Sterbeurkunde benötigt werden, empfiehlt es sich eine größere Anzahl ausstellen zu lassen. Für die Beantragung werden der Totenschein, der Personalausweis und gegebenenfalls Bestattungsverfügungen (zum Beispiel für die Feuerbestattung) des Verstorbenen benötigt.
Zur Regelung des Nachlasses kann es unter Umständen notwendig sein, über einen Erbschein die Erbfolge nachweisen zu müssen. Grundsätzlich kann der nächste Angehörige erben, ohne ein Nachlassgericht einzuschalten. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Verstorbene ein notarielles Testament hinterlegt hat. Unter Umständen wird ein Erbschein benötigt, wenn ein Grundstück oder eine Immobilie vererbt wurde, der Inhalt des Testaments nicht eindeutig ist oder kein Testament vorhanden ist. Das Grundbuch verlangt als Nachweis für die Übertragung eines Grundstückes oder Immobilie einen Erbschein. Der Erbschein wird beim Nachlassgericht des zuständigen Amtsgerichts am Wohnort des Verstorbenen unter Vorlage der Sterbeurkunde beantragt. Die Richtigkeit des Erbschaftsanspruches ist anhand der gesetzlichen Erbfolge durch Geburtsurkunde und Heiratsurkunde sowie, falls vorhanden, einem Testament nachzuweisen. Die Gebühren des Erbscheins richten sich nach der Höhe des Nachlasswertes.