Privates Testament

Ein Testament ist eine Verfügung von Todes wegen. Ihre Verfügungen treten erst bei Tod des Verfassers, des Erblassers, ein und regeln den Umgang mit seinem Nachlass.
Der Testament-Inhalt ist frei, sofern er nicht sittenwidrig ist. Es gibt aber für die Form eines Testaments strenge Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch. Voraussetzung für das Errichten eines Testaments ist die Testierfähigkeit. Hierbei handelt es sich um eine besondere Form der Geschäftsfähigkeit ( § 2229 BGB). Eine Person ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres testierfähig und kann ein Testament, allerdings bis zur Volljährigkeit nur bei einem Notar, errichten. Ein Testament muss vom Erblasser persönlich von Anfang bis Ende in handschriftlicher Form abgefasst werden. Am Ende muss das Testament vom Erblasser mit persönlicher Unterschrift mit Vor- und Familiennamen beendet werden. Ohne Unterschrift ist das Testament ungültig. Ebenso, wenn es auf dem PC oder mit Schreibmaschine geschrieben ist und nur die Unterschrift handschriftlich erfolgt. Gemäß § 2247 BGB sind die Angabe von Ort und Datum der Niederschrift nicht zwingend erforderlich. Das Fehlen dieser Angabe bedeutet nicht automatisch, dass das Testament ungültig ist. Jedoch lässt es Spielraum für Zweifel an der Gültigkeit des Testaments, insbesondere dann, wenn mehrere Urkunden vorliegen. Ein Testament muss nicht, sollte aber, klar gekennzeichnet sein mit den Worten „Testament“ oder „Mein letzter Wille“. Ein selbst verfasstes Testament wird als eigenhändiges oder privates Testament bezeichnet.

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Aufbewahrung

Grundsätzlich kann ein privates Testament überall aufbewahrt werden. Zu Hause bei den persönlichen Unterlagen besteht die Gefahr, dass es bei familiären Streitigkeiten vernichtet oder gefälscht wird. Es kann auch Freunden und Bekannten zur Verwahrung gegeben werden. Wer ein Testament in seinem Besitz hat, ist gesetzlich verpflichtet, die Urkunde bei Tod des Erblassers dem Nachlassgericht unverzüglich vorzulegen ( § 2259 Ablieferungspflicht).

Der Erblasser kann sein privates Testament auch beim Amtsgericht seines Wohnortes zur Verwahrung hinterlegen. Er erhält dann den so genannten Hinterlegungsschein als Nachweis. Das private Testament wird dadurch kein öffentliches Testament.

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Widerruf


Im Laufe der Jahre können die ursprünglich angedachten Verfügungen in einem Testament hinfällig werden, weil zum Beispiel die Freunde, keine Freunde mehr sind, oder die Vermögensverhältnisse sich elementar geändert haben.
Das private Testament kann jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden ( § 2253 BGB). Hierzu muss nicht das vorherige Testament vernichtet werden. Es kann ein neues Testament errichtet werden, das neue Verfügungen enthält, die den vorherigen widersprechen. Damit gilt der zuletzt geschriebene letzte Wille. Hierzu ist allerdings die Angabe des Datums auf dem Testament wichtig, damit eine zeitliche Zuordnung erfolgen kann. Widerspricht das neue Testament nur in einzelnen Punkten der vorherigen Verfügung, können unter Umständen einzelne Passagen des älteren Testaments weiterhin gültig bleiben.
Experten raten daher zur Sicherheit, den Zusatz „Vorsorglich widerrufe ich alle früheren Verfügungen von Todes wegen“ einem neuen Testament voran zustellen. Das Widerrufstestament muss nicht in der gleichen Form errichtet werden, wie das Vorgänger-Testament, es muss jedoch genauso den Vorschriften des BGB genügen. Das private oder eigenhändige Testament kann durch ein öffentliches Testament oder durch ein Nottestament und umgekehrt widerrufen werden. Das Testament kann aber auch vernichtet werden oder durch entsprechende Markierungen eindeutig als widerrufen gekennzeichnet werden. Der Wille des Widerrufs durch den Erblasser muss bei Streichungen oder Änderungen am Testament klar ersichtlich sein. Diese sollten mit Datum und Unterschrift versehen werden, damit keine Unklarheiten entstehen. Ein Widerruf des Widerrufs ist grundsätzlich möglich. Das widerrufene Testament tritt dabei wieder in Kraft. Dies ist aber nur für das private, eigenhändige Testament möglich, wenn dieses nicht vernichtet wurde. Das Zusammenkleben eines zerrissenen Testaments gilt nicht als Widerruf des Widerrufs. Das Testament würde ungültig bleiben, es müsste neu errichtet werden. Wird ein Testament widerrufen, aber kein neues Testament errichtet, gilt die gesetzliche Erbfolge.

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