Gemeinschaftliches Testament
Die größte Sorge von Ehepaaren ist häufig, dass beim Tod des Ehepartners sich Dritte des Nachlasses bemächtigen und der überlebende Ehepartner um seine Existenz bangen muss. Daher werden Regelungen getroffen, die den Zugriff Dritter auf das Vermögen erst nach dem Tode beider Ehegatten ermöglichen sollen. Zur Errichtung eines Testaments von Ehegatten und gleichgeschlechtlichen, eingetragenen Lebenspartnerschaften sieht der Gesetzgeber eine erleichterte Form - das gemeinschaftliche Testament - vor (§ 2265). Inhaltlich gibt es drei Möglichkeiten den gemeinsamen Nachlass zu regeln.
- Voll- und Schlusserbfolge Die Ehegatten setzen sich als gegenseitige Alleinerben ein. Dritte werden als Erben des beiderseitigen Nachlasses erst nach dem Tod des Überlebenden. Das Vermögen beider Ehegatten verschmilzt bei Tod eines Ehegatten. Diese Regelung wird auch Berliner Testament genannt.
- Vor- und Nacherbfolge Diese Regelung wird auch als Trennungslösung bezeichnet. Die Ehegatten setzen sich gegenseitig als Vorerben ein und Dritte als Nacherben des Letztverstorbenen. Der Vorerbe darf das geerbte Vermögen nutzen, aber nicht verschenken oder verkaufen.
- Nießbrauchsvermächtnis Der Dritte wird von den Eheleuten bereits als Vollerbe eingesetzt. Der überlebende Ehepartner erhält aber ein Nutzungsrecht am Nachlass.
Welche Regelung zur Anwendung kommt, hängt vor allem von den Vermögensverhältnissen ab. Die steuerlichen Auswirkungen können im Einzelfall gravierend sein. Daher ist eine Rücksprache mit einem Steuerberater oder einem Fachanwalt durchaus angeraten.
Die Form
Das gemeinschaftliche Testament kann in jeder Form errichtet werden. Es kann als privates, als öffentliches beim Notar oder als Nottestament errichtet werden. Beim gemeinschaftlichen Testament in privater Form genügt es, wenn ein Ehepartner das Testament
Gemeinschaftliches Testament - Widerruf
Das gemeinschaftliche Testament kann nur zu Lebzeiten beider Ehegatten widerrufen werden. Nach dem Tod eines Ehegatten hat das Testament unter Umständen Bindungswirkung für den Überlebenden.
Jeder Ehegatte kann für sich seine Verfügungen widerrufen, ohne dass, die des Ehegatten ungültig werden. Allerdings muss der Ehepartner vom Widerruf informiert werden. Der Gesetzgeber sieht daher die notarielle Beurkundung des einseitigen Widerrufs vor ( § 2296 BGB), um sicherzustellen, dass der Ehegatte vom Rücktritt des Ehepartners wirklich erfährt. Der Gang zum Notar ist auch notwendig, wenn ein privates, gemeinschaftliches Testament widerrufen werden soll. Häufig wird das gemeinschaftliche Testament mit wechselbezüglichen Verfügungen abgefasst. Damit ist die gegenseitige Abhängigkeit der Verfügungen voneinander gemeint. Die Nichtigkeit oder der Widerruf einer Verfügung hat die Unwirksamkeit der anderen zur Folge. Die Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung kann nur durch beide Ehegatten erfolgen (§ 2272 BGB).
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