Nottestament

Ist der Gang zum Notar auf Grund einer lebensbedrohenden Notlage nicht möglich, kann ein so genanntes Nottestament errichtet werden. Es setzt voraus, dass der Erblasser sich in akuter Lebens- und Todesgefahr sieht. Dieses Nottestament ist nur 3 Monate gültig. Überlebt der Erblasser die Notlage, muss ein neues, reguläres, Testament errichtet werden. Es sei denn, dies ist ihm aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht möglich. Es werden drei Arten von Nottestamenten unterschieden:

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Als Zeugen dürfen nicht die Erben benannt werden, da ansonsten das Nottestament ungültig ist. Eine weitere Voraussetzung für die Gültigkeit ist zudem die vollständige Anwesenheit der Zeugen während der gesamten Erklärung. Die Zeugen treten an die Stelle des beurkundenden Notars. Daher sind sie an die Vorschriften des Beurkundungesetzes gebunden.