Nottestament
- Bügermeistertestament (§2249 BGB) Die Errichtung eines Testaments vor dem Bürgermeister und zwei Zeugen. Vor dem Bürgermeister oder seinem Stellvertreter erklärt der Erblasser mündlich seine Verfügung von Todes wegen. Der Bürgermeister schreibt diese Verfügung nieder und unterschreibt gemeinsam mit zwei Zeugen das Testament. Ist der Erblasser nicht mehr in der Lage zu unterschreiben, ist diese Schreibunfähigkeit zu dokumentieren.
- Drei-Zeugen-Testament (§ 2250 BGB) Das Testament wird mündlich oder schriftlich vor drei Zeugen bei Aufenthalt an einem abgesperrten Ort, zum Beispiel bei einem Grubenunglück errichtet. Die Zeugen verpflichten sich eine Niederschrift gemäß den Bestimmungen des Beurkundungsgesetzes anzufertigen.
- Seetestament (§ 2251 BGB) Für das Seetestament ist keine unmittelbare Lebensgefahr notwendig.Das Seetestament kann mündlich an Bord eines deutschen Schiffes außerhalb eines inländischen Hafens vor drei Zeugen abgegeben werden. Eine Niederschrift hat anschließend gemäß den Vorschriften des Beurkundsgesetzes zu erfolgen.
Als Zeugen dürfen nicht die Erben benannt werden, da ansonsten das Nottestament ungültig ist. Eine weitere Voraussetzung für die Gültigkeit ist zudem die vollständige Anwesenheit der Zeugen während der gesamten Erklärung. Die Zeugen treten an die Stelle des beurkundenden Notars. Daher sind sie an die Vorschriften des Beurkundungesetzes gebunden.