Recht & Verfügungen - Düsseldorfer Tabelle

Statistisch betrachtet wird jede dritte Ehe geschieden. Häufig bleiben dann nicht nur zerstörte Lebensträume zurück, sondern auch die gemeinsamen Kinder. Diese leben dann meist bei einem Elternteil, während der Andere für den Lebensunterhalt des Kindes aufkommen muss. Die Höhe dieser Unterhaltszahlungen ist in der Düsseldorfer Tabelle geregelt.

Was ist die Düsseldorfer Tabelle

Seit 1962 gibt es Sie, erstmals aufgestellt vom Landgericht Düsseldorf, dem Sie ihren Namen verdankt. Seither ist die Düsseldorfer Tabelle zum Standard für die Berechnung des Kindes- und Ehegattenunterhalts geworden. Inzwischen federführend vom Oberlandesgericht Düsseldorf, in Kooperation mit weiteren Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag, wird die Düsseldorfer Tabelle ca. alle zwei Jahre weiterentwickelt und angepasst. Die Düsseldorfer Tabelle gilt als Leitlinie und hat keine Gesetzeskraft. In der Düsseldorfer Tabelle wird versucht eine durchschnittliche Familiensituation zu berücksichtigen, sie geht von drei Unterhaltsberechtigten aus, dem Ehegatten und zwei Kindern.

Düsseldorfer Tabelle 2011 und 2012


A. Kindesunterhalt Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen Altersstufen in Jahren (§ 1612 a Abs. 1 BGB) Prozentsatz Bedarfskontrollbetrag


0–5 6 – 11 12 – 17 ab 18

Alle Beträge in Euro
01. bis 1.500 317 364 426 488 100 770/950
02. 1501-1900 333 383 448 513 105 1050
03. 1901-2300 349 401 469 537 110 1150
04. 2301-2700 365 419 490 562 115 1250
05. 2701-3100 381 437 512 586 120 1350
06. 3101-3500 406 466 546 625 128 1450
07. 3501-3900 432 496 580 664 136 1550
08. 3901-4300 457 525 614 703 144 1650
09. 4301-4700 482 554 648 742 152 1750
10. 4701-5100 508 583 682 781 160 1850

ab 5.101 nach den Umständen des Falles

Düsseldorfer Tabelle 2010

Die Düsseldorfer Tabelle sichert den Mindestbedarfs eines Kindes. Dieser Mindestbedarf orientiert sich am doppelten Kinderfreibetrag des Einkommenssteuergesetzes. Seit dem 1. Januar 2010 beträgt der doppelte Kinderfreibetrag 364 € monatlich.

Im Zuge des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes und der damit einhergehenden Erhöhung des Kinderfreibetrages gilt seit dem 1. Januar 2010 eine neue Düsseldorfer Tabelle. Die Unterhaltssätze der Düsseldorfer Tabelle 2010 sind um durchschnittlich 13 % gestiegen.


A. Kindesunterhalt Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen Altersstufen in Jahren (§ 1612 a Abs. 1 BGB) Prozentsatz Bedarfskontrollbetrag


0–5 6 – 11 12 – 17 ab 18

Alle Beträge in Euro
01. bis 1.500 281 322 377 432 100 770/900
02. 1501-1900 296 339 396 454 105 1000
03. 1901-2300 310 355 415 476 110 1100
04. 2301-2700 324 371 434 497 115 1200
05. 2701-3100 338 387 453 519 120 1300
06. 3101-3500 360 413 483 553 128 1400
07. 3501-3900 383 438 513 588 136 1500
08. 3901-4300 405 464 543 623 144 1600
09. 4301-4700 428 490 574 657 152 1700
10. 4701-5100 450 516 604 692 160 1800

ab 5.101 nach den Umständen des Falles

Der Kindesunterhalt

Bis zum 31.12.2009 spiegelt die Düsseldorfer Tabelle die Unterhaltssituation gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern wider. Mit der Neuregelung zum 1. Januar 2010 berücksichtigt die Düsseldorfer Tabelle, dass zwei Personen unterhaltsberechtigt sind. Dabei spielt die Rangordnung der Unterhaltsberechtigten keine Rolle. Muss der Unterhaltsschuldner an mehr als zwei Personen Unterhalt zahlen, so wird in der Regel pro Unterhaltsempfänger eine Abstufung um eine Gruppe in der Tabelle vorgenommen. Im umgekehrten Fall, wenn weniger Unterhaltsberechtigte vorhanden sind, erfolgt eine Hochstufung.
Die Düsseldorfer Tabelle enthält wie bisher 10 Einkommensstufen und drei Altersgruppen sowie eine Rubrik für volljährige Kinder. Bei minderjährigen Kindern wird die Hälfte des Kindergeldes vom Tabellenbetrag abgezogen, bei Volljährigen das voll gezahlte Kindergeld in Abzug gebracht.

Der Ehegattenunterhalt

Die Düsseldorfer Tabelle wird zudem für die Berechnung des Ehegattenunterhalts herangezogen. Der Ehegattenunterhalt soll nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme dar-stellen. Grundsätzlich entsteht der Anspruch erst bei einer vollzogenen Scheidung. Zuvor kommt der sogenannte Trennungsunterhalt in Betracht, hierfür ist aber die räumliche Trennung eine Voraussetzung.
Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegat-ten beim Alleinverdiener, ansonsten wird das gemeinsame Einkommen betrachtet, der Unterhalt errechnet sich dann aus einem etwaigen Differenzbetrag. Weiterhin werden zu leistende Kinderunterhaltszahlungen und ein Selbstbehalt berücksichtigt. Aus dem letztendlichen unterhaltsrelevanten Einkommen lässt sich anhand der Düsseldorfer Tabelle der Ehegattenunterhalt ermitteln.

Selbsbehalt ab dem Jahr 2010

Unterhaltspflichtige haben ein Anrecht auf eine bestimmte Einkommenssumme zur eigenen Lebenssicherung, den sogenannten Selbstbehalt. Dieser Selbstbehalt beträgt für erwerbstätige Unterhaltszahler bei minderjährigen Kindern 900 € und für Nicht-Erwerbstätige 770 €. Bei der Unterhaltspflicht gegenüber volljährigen Kindern beträgt der Selbstbehalt 1.100 €. Reicht das Nettoeinkommen bei Einhaltung der Unterhaltsverpflichtung nicht mehr für den Selbstbehalt aus, wird der Unterhalt anteilig gekürzt.

Die neue Düsseldorfer Tabelle ermöglicht den Scheidungskindern zwar den Bezug eines höheren Unterhalts, gleichzeitig ist aber das zu verteilende Einkommen nicht entsprechend gestiegen. Das hat zur Folge, dass die Kindesunterhaltssteigerung zu Lasten des Ehegattenunterhalts geht. Zur Jahresmitte 2010 wird eine Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Höhe des Selbstbehalts und des Existenzminimums im Zuge der Hartz IV-Regelsätze erwartet. Die Düsseldorfer Tabelle wird dann erneut überarbeitet.