Berliner Testament
Das Berliner Testament sollte klar zum Ausdruck bringen, dass der überlebende Ehegatte Vollerbe des Nachlasses ist. Die Kinder erben erst beim Tod des Letztverstorbenden und werden quasi übergangen. Sie können aber ihren Pflichtteil beim Tod eines Elternteils verlangen. Dies kann in Einzelfällen dazu führen, dass ein Kind, dass seinen Pflichtteil fordert, ein zweites Mal beim Tod des zweiten Elternteils vom Nachlass durch Erben profitiert. Während ein weiteres Kind, das nicht seinen Pflichtteil verlangt hat, erst beim Tod des zweiten Elternteils erbt. Um diese Ungerechtigkeit zu unterbinden, gibt es die so genannten Pflichtteilsklauseln. So besteht die Möglichkeit festzulegen, dass Derjenige, der seinen Pflichtteil verlangt, auch beim Tod des zweiten Ehegatten nur einen Pflichtteil erhält.
Da der Widerruf nur zu Lebzeiten beider Ehegatten möglich ist, besteht die Bindungswirkung des Berliner Testaments nach Tod des ersten Ehegatten weiter. Der überlebende Ehegatte kann eine neue Verfügung, zum Beispiel einen neuen Erben einsetzen, nicht mehr treffen.
Die Bindungswirkung kann nachträglich nicht mehr aufgehoben werden. Dies kann insbesondere dann, wenn der überlebende Ehepartner sich wiederverheiratet, zu Problemen führen. Es besteht daher die Möglichkeit, dass die Ehepartner eine so genannte Wiederverheiratungsklausel oder andere Klauseln, die die Bindungswirkung für den überlebenden Ehegatten abschwächen, in das Berliner Testament aufnehmen. Gegebenenfalls ist hierzu der Rat eines Fachanwaltes notwendig.