Rente & Pension » Pension

Die Pension ist eine Altersversorgung, die an Personen geleistet wird, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis standen. Dies trifft auf Beamte, Richter, Soldaten und auch auf Pfarrer zu. Das besondere an der Pension ist dabei eine unterschiedliche Berechnungsgrundlage im Vergleich zur Altersrente. Während für die Rente das Arbeitsentgelt des gesamten Erwerbslebens zugrunde gelegt wird, zählt bei der Pension der letzte Versorgungsbezug.

Mit Wirkung zum 1. Januar 2005 soll das Alterseinkünftegesetz die schrittweise steuerrechtliche Gleichbehandlung aller Altersrenten erreichen. Pensionäre wurden bis dahin immer schon nachgelagert besteuert. Das Alterseinkünftegesetz dehnt diese nachgelagerte Besteuerung in einer Übergangsphase von 35 Jahren bis zum Jahr 2040 auf alle Altersrenten aus. Die Änderungen des Alterseinkünftegesetz betreffen für zukünftige Pensionäre vor allem den Versorgungsfreibetrag und den Arbeitnehmerpauschbetrag.

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Versorgungsfreibetrag - Versorgungsbezüge

Seit 2005 beträgt der Versorgungsfreibetrag 40 % der Versorgungsbezüge mit einem Höchstbetrag von 3.000 €, zudem gibt es einen „Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag" von 900 €. Dieser Freibetrag gilt für Bestandspensionäre am 31.12.2004 und Neupensionäre des Jahres 2005. Der Zuschlag wird gewährt, um eine übermäßige Belastung der Versorgungsempfänger abzumildern. Der Versorgungsfreibetrag wird einmalig festgelegt und bis zum Lebensende als persönlicher Freibetrag festgeschrieben. Diese lebenslange Festschreibung gilt auch für Neupensionäre.

Der Versorgungsfreibetrag und auch der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag werden bis zum Jahr 2040 auf 0 € zurückgeführt. Der Versorgungsfreibetrag wirddazu für jeden neuen Pensionärsjahrgang (Kohorte) in den Jahren 2006 bis 2020 um jährlich 1,6 % und von 2021 bis 2040 um jährlich 0,8 % abgesenkt. Der Höchstbetrag wird ebenfalls jährlich abgebaut: in den Jahren 2005 bis 2020 um jährlich 120 € und von 2021 bis 2040 um jährlich 60 € (siehe auch § 19 Einkommensteuergesetz (EStG) Absatz 2). Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag wird in ebenfalls auf 0 schrittweise zurückgeführt.

Der Arbeitnehmerpauschbetrag wird einheitlich auf 102 € herabgesetzt (§ 9a EStG). Die genaue Rentenbesteuerung und Abschmelzung des Versorgungsfreibetrages laut EStG §§ 19,22:

Jahr des
Versorgungs-
beginns
Versorgungsfreibetrag Zuschlag zum
Versorgungs-
freibetrag
in Euro
in % der
Versorgungs-
bezüge
Höchstbetrag
in Euro
bis 2005 40,0 3 000 900
ab 2006 38,4 2 880 864
2007 36,8 2 760 828
2008 35,2 2 640 792
2009 33,6 2 520 756
2010 32,0 2 400 720
2011 30,4 2 280 684
2012 28,8 2 160 648
2013 27,2 2 040 612
2014 25,6 1 920 576
2015 24,0 1 800 540
2016 22,4 1 680 504
2017 20,8 1 560 468
2018 19,2 1 440 432
2019 17,6 1 320 396
2020 16,0 1 200 360
2021 15,2 1 140 342
2022 14,4 1 080 324
2023 13,6 1 020 306
2024 12,8   960 288
2025 12,0   900 270
2026 11,2   840 252
2027 10,4   780 234
2028  9,6   720 216
2029  8,8   660 198
2030  8,0   600 180
2031  7,2   540 162
2032  6,4   480 144
2033  5,6   420 126
2034  4,8   360 108
2035  4,0   300  90
2036  3,2   240  72
2037  2,4   180  54
2038  1,6   120  36
2039  0,8    60  18
2040  0,0     0   0